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stätten haben (ss 3 Abs. 1b; 20 Abs. 2 und 3 E.St.-G.; vergl.
unten §8 3),
am Sitz der hierländischen Staatskasse alle diejenigen Personen,
welche aus ihr Besoldungen, Pensionen, Wartegelder bezw. Anteile an
solchen beziehen, ohne im Fürstentum einen Wohnsitz oder Aufent-
halt zu haben (gg 3 Abs. 1 a; 20 Abs. 3 E-St.-G.),
alle diejenigen Staatsangehörigen des Fürstentums, welche sich
dauernd, jedoch noch nicht 2 Jahre lang, im Auslande (außerhalb
des Deutschen Reiches) aufhalten, in dem Gemeindebezirke, in dem
sie sich zuletzt aufgehalten haben, beziehungsweise an dem Orte, wo
zuleht die Steuer erhoben worden ist (§§ 2 Ziff. 1c; 20 Abs. 5
.St.-G.).
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Dabei sind Personen, die nach § 4c,. d, g, h E.-St. G. von der Ein-
kommensteuer zu befreien sind, mit aufzunehmen.
ie in § 4 a, b, e, k, i E-St.-G. genannten Personen sind nicht in der
Liste der Steuerpflichtigen aufzuführen.
Die oben in 8 2 Abf. 1 unter Ziffer 4 genannten Personen sind in eine
besondere Liste einzutragen, sofern sie
a. in einem anderen Ort des Fürstentums ihren Wohnsitz, Aufenthalt
oder Sitz, oder
b. an einem anderen Ort des Fürstentums Handels= oder Gewerbean-
lagen oder sonstige gewerbliche Betriebsstätten haben.
84.
Die aufgestellten Listen sind vom Gemeindevorstande zu unterschreiben.
Einschätzung.
l5.
Die Einschätzungskommission hat die Spalten 5—8, 10 und 12 des For-
mulars der Ortssteuerliste auszufüllen (s. jedoch unten Abs. 3).
Wenn die Kommission eine Person für steuerfrei nach § 4, d, g oder n
E-St-G. erachtet, so hat sie die in Frage kommende Bestimmung des Gesetzes in
Spalte 9 zu vermerken. Eine Einschätzung der stenerfreien Personen findet nur
insoweit statt, als es sich um Personen handelt, die nach § 4 steuerfrei sind
(5 50 E-St-G)). Bezieht jedoch eine Person neben steuerfreiem Einkommen (8 4
d, g. h) steuerpflichtiges, so ist die für die Befreiung des Einkommenteiles in Frage
kommende Bestimmung des Gesetzes in der Spalte zu vermerken, in die das Ein-
kommen an sich einzustellen wäre.
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