III.
Das im § 7 der Vorschriften vorgeschriebene Kennzeichen besteht für die
im Fürstentum anmeldepflichtigen Kraftfahrzeuge aus den Buchstaben R. A. un
der Erkennungsnummer.
IV.
Der gewerbsmäßige Betrieb der nicht an Bahngleise gebundenen Kraftfahr-
zeuge für den öffentlichen Verkehr von Personen und von Gütern bedarf der
besonderen Genehmigung der Fürstlichen Landesregierung.
V.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1906 in Kraft.
Vom gleichen Zeitpunkt ab ist der Gebrauch von Huppensignalen für andere
Fareuge als Kraftfahrzeuge verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 366
No. 10 des Reichsstrafgesehbuchs bestrast.
Greiz, den 27. Angust 1906.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meding.
Saupe.
□
Vorschriften,
beireffend
den Verkehr mit Kraftfahrzengen.
A. Allgemeine Vorschriften.
81.
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten siungemäß die den Verkehr
von Fuhnwerken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden
polizeilichen Vorschriften,“) sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungengetroffen werden.
Auf Kraftfahrzeuge, welche für den ösfentlichen Fuhrbetrieb verwendet werden,
sowie auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften
die allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Omnibusse und
sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke Anwendung.
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