L
lung verbundenen besonderen Sihe auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich
neben dem Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser Vorschriften.
Auf Straßenlokomotiven und schwere Vorspannmaschinen finden die nach-
stehenden Vorschriften keine Anwendung.
8. Das Kraftfahrzeug.
a. Beschaffenheit und Ausrüstung.
82.
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere so gebaut, ein-
gerichtet und ausgerũstet sein, daß Feuers= und Explosionsgefahr, sowie eine Be-
lästigung von Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, durch
Entwickelung von Rauch oder Dampf oder durch üblen Geruch möglichst ausge-
schlossen ist. Die Vorrichtung zum Auepuffen des Daupfes oder der Gase muß an
einer möglichst wenig sichtbaren Stelle angebracht sein
Die Nadkränze dürfen nicht mit Wecbenheien“ versehen sein, welche geeignet
sind, die Fahrbahn zu beschädigen.
*ie
Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
. mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, welche gestattet, sicher und rasch aus-
zuweichen und in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden;
mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen min-
destens die eine unmittelbar auf die Triebräder oder auf Bestandteile,
die mit den Nädern fest verbunden sind, wirken, und von denen jede für
sich geeignet sein muß, den Lauf des Fahrzeugs sofort zu hemmen und
es auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen;
mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer Steigungen die un-
beabsichtigte Nückwärtsbewegung verhindert;
mit einer eintonigen Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen;
. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei,
an den Seiten in gleicher Höhe angebrachten, hellbrennenden Laternen
mit farblosem Glase, welche den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen,
daß diese auf mindestens 20 Meter vor dem Fahrzeuge von dem Führer
übersehen werden kann. Ubermäßig stark wirkende Scheinwerfer dürfen
nicht verwendet werden.
Für Krafträder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Einschränkung, daß eine wirk-
same Bremsvorrichtung und eine Laterne der bezeichneten Art genügt; Ziffer 3 findet
auf solche Fahrzeuge keine Anwendung.
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, muß so
1r.
—
rl
*5
*
#