Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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eingerichtet sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang 
gebracht werden kann. 
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Abs. 1 bis 3 angeführten 
Einrichtungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk 
von der Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne Verwechselungs- 
gefahr handhaben kann. 
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, welches die Firma, 
die das Fahrzeug hergestellt hat, die Anzahl der Pferdekräfte des Motors und das 
Eigengewicht des Fahrzeugs angibt. 
b. Inbetriebnahme. 
84. 
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden foll, hat der Eigen- 
tümer hiervon der zuständigen Polizeibehörde seines Wohnorts eine schriftliche An- 
zeige zu erstatten, in welcher anzugeben sind: 
Name, Stand und Wohnort des Eigentümers, 
die Firma, welche das Fahrzeng hergestellt hat, 
die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen= oder Lastfahrzeug), 
die Betriebsart, 
die Anzahl der Pferdekräfte, 
das Eigengewicht des Fahrzeugs, 
für Lastkrafnvagen das Höchstgewicht der Ladung. 
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich inerbnnten Sachverständigen 
beizufügen, das die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner bestätigt, 
daß das Fahrzeug den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt. 
Das Gutachten hat der Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen. An Stelle dieses 
Nachweises kann von der Landespolizeibehörde eine amtliche Prüfung auf Kosten des 
Anzeigenden vorgeschrieben werden. 
Anderungen hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche Anderungen 
hinsichtlich der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen. Eine Anderung 
des Wohnorts des Eigentümers ist der Polizeibehördc des neuen Wohnorts unter 
Vorlegung der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) anzuzeigen. 
Die zuständige Landespolizribehörde ist befugt, auf Antrag einer Firma, deren 
Sitz sich im Bezirke der Behörde befindet, nach einer auf Kosten der Firma vor- 
genommenen Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig 
gefertigte Gatlung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Verordnung zu 
stellenden Anforderungen genigt. Bei der Veräußerung eines Kraitfahrzeugs, das 
einer derart zugelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit 
laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung, die auch die Richtigkeit 
der im Abs. 1 unter 4 bis 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen muß, mit der 
NJenrirs —
	        
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