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Tritt der Verlust oder das Unbrauchbarwerden an einem Orte ein, von dem
aus die Zuteilungsstelle ohne Zeitverlust nicht erreicht werden kann, so genügt die
Anzeige an die nächste für die Zuteilung von Keunzeichen zuständige Behörde, die
in derartigen Fällen das ernenerte Kennzeichen mit dem Dienststempel zu versehen
und, daß dies geschehen, in der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) ersichtlich zu machen hat.
r*ri'–Z:
Die Anbringung mehrerer verschiedener Kennzeichen ist unzulässig.
rl 13.
Bei Ausstellungen von Kras. fahrzeugen können von der zuständigen Landes-
polizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7, 10 mit der Maßgabe
zugelassen werden, daß für die an der Veranstaltung teilnehmenden Kraftfahrzeuge
die Führung eines besonderen Kennzeichens vorgeschrieben wird, dessen Beschaffenheit
im Einzelsalle von dieser Behörde festzusetzen ist. Soweit es sich um Kraftfahrzeuge
handelt, die bereits in die polizeiliche Liste eingetragen und mit einem Kennzeichen
versehen sind, muß dies Keunzeichen auch während der Ausstellung weiter geführt
werden.
C. Der Führer des Kraftfahrzeugs.
a. Eigenschaften des Führers.
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Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestatlet und darf
nur solchen Personen überlassen werden, die mit den Einrichtungen und der Be-
dienung des Fahrzeugs völlig vertraut sind und sich hierüber durch ein von einer
sachverständigen Behörde oder einer behördlich anerkannten Stelle ausgestelltes Zeugnis
ausweisen können. Das Zeugnis ist der Polizeibehörde des Wohnorts des Führers
zur Kenntnisnahme vorzulegen und von dieser, sofern gegen die Zuverlässigkeit und
Befähigung der betreffenden Person Bedenken nicht bestehen, mit einem hierauf be-
züglichen Vermerke zu versehen. Der Führer hat das Zeugnis bei sich zu führen
und auf enerlangen den zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere
auch von Krafträdern, nicht hestattet. Ausnahmen können von der Polizeibehörde
mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden.
b. Besondere Vseichten des Führers.
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Der Führer ist dafür —ihde daß das Kraftfahrzeug mit den nach
dieser Verordnung vorgeschriebenen Vermerken und polizeilichen Kennzeichen versehen