Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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ist, daß es in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist, sowie dafür, daß bei der Benutzung 
des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen die durch § 5 Abs. 2 vorge- 
schriebene Bescheinigung mitgeführt wird. 
Der Führer ist verpflichlet, sich vor der Fahrt davon zu überzeugen, daß das 
Fahrzeug in ordnungsmäßigem Zustand ist und daß seine maschinellen, sowie die im 
§ 3 vorgeschriebenen Einrichtungen gut wirken. 
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Der Führer ist zu besonderer 10 44 in Leitung und Bedienung seines 
Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeuge nicht absteigen, solange es in 
Bewegung ist, und darf sich von ihm nicht entfernen, solange der Motor angetrieben 
ist; auch muß er, falls er sich von dem Fahrzeug entfernen will, die nötigen Vor- 
kehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor antreiben kann. 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizei- 
beamten hat der Führer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizei- 
beamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend. 
817. 
Die Führheschvindgkeit“ ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Ver- 
kehrsstörungen vermieden werde 
Jedenfalls darf innerhal geschlossener Ortsteile die Fahrgeschwindigkeit das 
Zeitmaß eines im gestreckten Trabe befindlichen Pferdes — eiwa 15 Kilometer in 
der Stunde — nicht überschreiten. Außerhalb geschlossener Ortsteile darf sie, wenn 
übersichtliche Wege befahren werden, insoweit erhöht werden, als der Führer in der 
Lage bleibt, unter allen Umständen seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten. 
Auf unübersichtlichen Wegen, inbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder 
bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßen= 
kreuzungen, bei schaifen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, 
die an öffentlichen Wegen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, bei 
der Annäherung an Eisenbahnübergänge in Schienenhöhe, ferner beim Passieren 
enger Vrücken und Torc, sowie schmaler oder abschussiger Wege, sowie da, wo die 
Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist. 
endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattsfindet, muß langsam und so vor- 
sichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nöligenfalls sofort und jedenfalls auf 
eine Wegstrecke von höchstens 5 Meter zum Halten gebracht werden kann. 
s . 
Dr Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung 
stehende oder die Fahrtrichtung krenzende Menschen, sowie die Führer von Fuhr= 
werken, Reiter, Nadfahrer, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Warnungszeichen 
rechtzeitig auf das Nahen des Kraftfahrzeugs aufmerksam zu machen.
	        
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