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b) Kraftfahrzeuge der Feuerwehr,
e) Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden und für
die Sondervorschriften hinsichtlich ihrer Kennzeichen bestehen (Droschken,
Omnibusse usw.
Auf Antrag können durch die Polizeibehörde von der Veryflichtung zur
Führung des Kennzeichens entbunden werden:
a) leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahrzeuge mit
einer Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn von nicht mehr als 15 Kilo-
meter in der Stunde,
b) Geschäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der Firma des
Geschäfts versehen sind. Insoweit mehrere Kraftfohrzeuge zu einem Geschäfts-
betriebe gehören, müssen sie indessen mit besonderer laufender Erkennungs-
nummer versehen sein, die den Anforderungen in den 88 7, 10 zu ent-
sprechen hat.
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärberwaltung und auf bie Führer delg
Kraftfahrzeuge finden die Vorschriften im 8 14 Abs. 1 Sah 2 und Äbs. 18
Abs. 4, 9§ 23, 26, 27 keine Anwendung. Krafträder der Milikärverwaltung # von
der Verbsichtu zur Beleuchtung des Kennzeichens (5§ 10) befreit.
Die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind von den Bestimmungen der § 3
Abs. 1 Ziffer 4, 88 17, 19, 23 ausgenommen.