2. Regierungs= Verordnung
vom 23. Jannar 1906,
betreffend den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst- Negenten wird
auf Grund des § 38 der Gewerbcordnung (Reichsgesetzblatt 1900 Seile 871) über
den Geschäftsbetrieb der Gesindevermicter und Stellenvermittler verordnet, was folgt:
5 1.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, die Wahl und
jede Verlegung ihrer Geschäftsräume dem Gemeindevorstand binnen 2 Tagen nach
der Ingebrauchnahme anzuzeigen.
Die Geschäftsräume dürfen sich nicht in Gebäuden befinden, in denen Gast-
oder Schankwirtschaft oder der Kleinhandel mit Bier, Branntwein oder Spirituosen
betrieben wird.
ie Gesindevermieter und Stellenvermittler haben ihren Familiennamen
und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „Gesindevermieter"
(Gesindevermieterin) oder „Stellenvermittler“ (S Stellenvermittlerin) in deutlich les-
barer Schrift an der Straßenseite des Hauses, in dem sie ihr Gewerbe ausüben,
auf, über oder neben dem Hauseingang anzubringen. In derselben Weise ist der
bingang zu den Geschäftsräumen zu bezeichnen.
Die Führung der Bezeichnung konzessionierter" Gesindevermieter oder
Stellenvermittler ist verboten. Ebenso sind Bezeichnungen und Angaben verboten,
die den Auschein erwecken können, als handle es sich nicht um eine gewerbsmäßige,
sondern um eine gemeinnützige Dienst= oder Stellenvermittelung.
82.
1 Gesindevermietern und Stellenvermittlern, sowie ihrem Hilsepersonal
einhcleien der Familienangehörigen ist die Ausübung des Betriebs des Vermitte-
lungsgewerbes im Umherziehen, sowie das Aussuchen von Aufträgen auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (in Schankwirtschaften,
Vergnügungsorten, offenen Läden, Bahnhöfen, Eisenbahnzügen u. s. w.) verboten.
Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamezetteln und dergleichen iün, mit
Angabe der Geschäftsräume und der für deren Kennzeichnung gemäß § 1 UM
dieser Verordnung gewählten Bezeichnung zu versehen. Die Vorschrift 9 z 1
Absatz 4 findet entsprecheude Anwendung.
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