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§ 4, 5 der „Vorschriften“ zu bewirken. Zuoerlässigen Firmen kann auf Antrag
vom Fürstlichen Landratsamte für solche Fällc eine Anzahl von Erkennungsnummem
zu wiederkehrender Verwendung mit der Maßgabe überwiesen werden, daß beim
Verkauf eincs jeden Fahrzeuges, zwecks Zuteilung der nunmehr endgültig zu führen-
den Erkennungsnummer, ohne Verzug Anzeige erstattet wird.
4.
Bei der Uberweisung von Erkennungsnummern an Fabriken oder Händler
gemäß vorstehender Bestimmung unter Zisfer 3 ist die in § 5 der „Vorschriften“
vorgesehene Bescheinigung mit entsprechendem Vermerke zu versehen.
Ebenso hat das Fürstliche Landratsamt in die Bescheinigung einen ent-
sprechenden Vemmerk einzutragen, wenn auf Grund der § 7 Abs. 1 Satz 3, § 10
Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 29 Abs. 2 der „Vorschriften“ eine Ausnahmebewilligung
erteilt ist
Wird ein zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plähen bereits zuge-
lassenes Kraftfahrzeug verkauft, so greisen die Bestimmungen des 8 4 der „Vor-
schriften“ Platz. Bei Erteilung der Bescheinigung (8 5 Abs. 2 der „Vorschriften“)
an den Käufer ist die dem Verkäufer erleilte Bescheinigung einzuziehen.
Die Bestimmungen der §5 14 bis 19 der „Vorschriften“ finden nicht allein
auf berufsmäßige Kraftfahrer (Chauffeure), sondern auch auf alle anderen Personen
Anwendung, die dauernd oder vorübergehend ein Kraftfahrzeug führen.
Im Falle der Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 der „Vor-
schriften“ hat das Fürstliche Landratsamt einen entsprechenden Vermerk in das
Zeugnis einzutragen.
6.
Im Interesse einer glatten Abwickelung des Fahrverkehrs und zur Ver-
meidung von Unfällen ist auf die streuge Durchführung der für das Ausweichen
und Uberholen der Fuhrwerke bestehenden Vorschriften ganz besonders Gewicht zu
legen. Die Polizeibeamten haben hierauf besonders zu achten.
7.
Um eine rechtzeitige Veröffentlichung von Wegesperrungen in den Fachzeit-
schriften sicherzustellen, haben die Polizeibehörden von den von ihnen angeordneten
Wegesperrungen (§ 21 Abs. 1 der „Vorschriften"), soweit diese nicht nur vorüber-
gehender Natur sind, dem Deutschen Automobil-Verbande zu Berlin, Leipziger Plat#
No. 16, ungesäumt Nachricht zu geben.
Soweit die Bauart bestimmter Wege die Verwendung solcher Kraftfahr-