Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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zeuge, insbesondere Lastwagen nicht gestattet, die durch ihre Schwere (Eigen= und 
Ladegewicht zusammengerechnet) oder Bauart die Fahrbahn besonders angreifen, 
können Fahrzeuge dieser Art aus wegepolizeilichen Gründen von der Benutzung 
dieser Wege ausgeschlossen oder in deren Benutzung beschränkt werden. 
8. 
Die Untersuchung der Fahrzeuge (vergl. auch § 4 der „Vorschriften") hat 
regelmäsig am Sitze des Fürstlichen Landratsamtes zu erfolgen. 
Greiz, am 15. September 1906. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meding. 
Saupe.
	        
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