Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

33 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reußz Alterer Linie. 
5. 
(Ausgegeben am 25. Juni 1907). 
  
21. Regierungs-Verordnung 
vom 6. Juni 1907 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 7. Jannar 1907, 
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
zur Ausführung des Reichsgesetyzes vom 7. Januar 1907, betreffend die Abänderung 
der Gewerbeordnung, hiermit folgendes verordnet: 
81. 
Zu dem neuen § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung. 
Die Untersagung des Betriebs des Gewerbes als Bauunternehmer und Bau- 
leiter, sowie des Betriebs einzelner Zweige des Bangewerbes gemäß 8 35 Abjs. 5 
1g Gewerbeordnung steht der Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung 
zu. Dieselbe ist auch „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des neuen § 35 
Abs. 5 der Gewerbcordnung. 
· uquöVckfahrcnfindennebendancftisIununchtin§§201md21dck 
NclchsgkwctbcordtumgdicVotschriftcnunterlbisslinArt.lldchnndeshcrrlichcn 
Vckokdllllllgvom27.Scptcmbck1869(Gcs.-S.S.101)sinngemäerAnwendung. 
§2. 
Zu den neuen 88 53 a und 54 Abs. 2 der Gewerbeordnung. 
Als „untere Verwaltungsbehörde“ gelten das Fürstliche Landratsamt für 
das platte Land, die Gemeindevorstände für die Städte. 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.