e. ein amtlich bestätigter Ausweis darüber, daß der Bewerber im Stande
ist, sich aus eigenen Mitteln drei Jahre lang ohne Beihilfe aus der
Staatskasse zu erhalten, oder die Erklärung einer Person, die sich zur
Gewährung des Unterhalts während dieser Zeit verpflichtet und nach
amtlicher Bescheinigung diese Verpflichtung erfüllen kann,
das Geburtszeugnis,
bei Minderjährigen eine schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters
über sein Einverständnis mit dem Eintritt des Bewerbers in die
Steuewerwaltung,
h. bei Bewerbern, die sich nicht unmittelbar nach Beendigung der Schul-
zeit oder des Militärdienstes melden, amtlich beglaubigte Zeugnisse
über ihre Beschöftigung und Führung nach der Entlassung aus der
Schule oder dem Heere.
#&
87.
Der Prüfung hat ein mindestens dreijähriger Vorbereitungedienst vorher-
zugehen. Der Fürstlichen Landesregierung bleibt jedoch vorbehalten, die Dauer
dieses Dienstes unter besonderen Verhältnissen abzukürzen.
Bei dem Eintritt in den Dienst ist der Bewerber, falls er nicht schon
anderweit im Staatsdienste vereidigt worden ist, durch Handschlag an Eidesstatt zu
verpflichten.
Während des Vorbereitungsdienstes ist den Bewerbern Gelegenheit zu geben,
sämtliche Dienstzweige der Verwaltung in gehöriger Reihenfolge kennen zu lernen.
Auf die Beschäftigung im Steueraussichtsdienste ist mindestens ein Zeitraum von
sechs Monaten zu verwenden.
68.
Die Prülung ist eine schriftliche und eine mündliche.
In der schriftlichen Prüfung sind zu liefern:
a. zwei Arbeiten, von denen sich eine auf die Zölle, die Uebergangs-
abgaben oder die Verbrauchsstenern, die andere auf das Kassen= und
Rechnungswesen oder auf das Prozeswesen zu beziehen hat, sowie
b. einige mathematische und rechnerische Aufgaben.
Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
#a. die für die Verwaltung der Zölle und Rieichsstenern in Betracht
kommenden Gesetze und Ausführungsvorschriften,
b. das Kassen= und Rechnungswesen, die Geschäftsverwaltung der Bezirks-
steuerämter und deren Unterstellen, die Ausübung des Aufsichtsdienstes,
. die Grundzüge der Naturwissenschaften, die Technologie der Gewerbe
und die Warenkunde, soweit ihre Kenntuis für den praktischen Dienst
der Stenewverwaltung erforderlich ist.