Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

e. ein amtlich bestätigter Ausweis darüber, daß der Bewerber im Stande 
ist, sich aus eigenen Mitteln drei Jahre lang ohne Beihilfe aus der 
Staatskasse zu erhalten, oder die Erklärung einer Person, die sich zur 
Gewährung des Unterhalts während dieser Zeit verpflichtet und nach 
amtlicher Bescheinigung diese Verpflichtung erfüllen kann, 
das Geburtszeugnis, 
bei Minderjährigen eine schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters 
über sein Einverständnis mit dem Eintritt des Bewerbers in die 
Steuewerwaltung, 
h. bei Bewerbern, die sich nicht unmittelbar nach Beendigung der Schul- 
zeit oder des Militärdienstes melden, amtlich beglaubigte Zeugnisse 
über ihre Beschöftigung und Führung nach der Entlassung aus der 
Schule oder dem Heere. 
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87. 
Der Prüfung hat ein mindestens dreijähriger Vorbereitungedienst vorher- 
zugehen. Der Fürstlichen Landesregierung bleibt jedoch vorbehalten, die Dauer 
dieses Dienstes unter besonderen Verhältnissen abzukürzen. 
Bei dem Eintritt in den Dienst ist der Bewerber, falls er nicht schon 
anderweit im Staatsdienste vereidigt worden ist, durch Handschlag an Eidesstatt zu 
verpflichten. 
Während des Vorbereitungsdienstes ist den Bewerbern Gelegenheit zu geben, 
sämtliche Dienstzweige der Verwaltung in gehöriger Reihenfolge kennen zu lernen. 
Auf die Beschäftigung im Steueraussichtsdienste ist mindestens ein Zeitraum von 
sechs Monaten zu verwenden. 
68. 
Die Prülung ist eine schriftliche und eine mündliche. 
In der schriftlichen Prüfung sind zu liefern: 
a. zwei Arbeiten, von denen sich eine auf die Zölle, die Uebergangs- 
abgaben oder die Verbrauchsstenern, die andere auf das Kassen= und 
Rechnungswesen oder auf das Prozeswesen zu beziehen hat, sowie 
b. einige mathematische und rechnerische Aufgaben. 
Gegenstände der mündlichen Prüfung sind: 
#a. die für die Verwaltung der Zölle und Rieichsstenern in Betracht 
kommenden Gesetze und Ausführungsvorschriften, 
b. das Kassen= und Rechnungswesen, die Geschäftsverwaltung der Bezirks- 
steuerämter und deren Unterstellen, die Ausübung des Aufsichtsdienstes, 
. die Grundzüge der Naturwissenschaften, die Technologie der Gewerbe 
und die Warenkunde, soweit ihre Kenntuis für den praktischen Dienst 
der Stenewverwaltung erforderlich ist.
	        
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