Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

lichen Dampfkessels hat die Zuverlässigkeit der angebrachten Vorrichtung 
dem zuständigen KesA elprüfer nachzuweisen; 
2. mit einem durch eine Klappe verschließibaren Ascheufalle. Soweit die 
Bauart oder die Betriebsweise des Kessels es gestattet, soll ein Aschen- 
kasten angebracht werden, der, solange sich glühender Brennstoff auf dem 
Roste befindet, mit Wasser gefüllt zu halten ist. 
Betrieb der “ Dampfkessel. 
I. An der Betriebsstätte neweglicke Daupftessel sind unter Verantwortung 
des Besitzers oder seines Stellvertreters bereit zu halten: 
1. das Revisionsbuch mit der Genehmigungsurkunde und den zugehörigen 
Zeichnungen, der Beschreibung sowie den Bescheinigungen über die Bau- 
art--, Wasserdruck= und Abnahmeprüfung oder beglaubigte Abschriften 
dieser Papiere; diese sind den zuständigen Beamten auf Verlangen vor- 
zulegen; 
die Dienstvorschriften für Dampfkesselwärter in der behördlich anerkannten 
Fossung und ein Abdruck dieser Regierungs-Verordnung für den Kessel- 
wärter. 
II. Fehlen die unter 11 und 2 bezeichneten Kesselpapiere oder enthält das 
Revisionsbuch keinen Vermerk über die im letztverflossenen Rechnungsjahr ausge- 
führte Prüfung, so kann die Polizeibehörde den Betrieb bis auf weiteres untersagen. 
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86. 
I. Die Speisevorrichtungen beweglicher Dampfkessel sind während des Betriebs 
mit Wasserbehältern von hinreichendem Inhalt oder mit natürlichen Wasserentnahme- 
stellen 1 ichen, Wasserläufen oder dergl.) betriebsfähig verbunden zu halten. 
er Schornstein in Betrieb befindlicher beweglicher Dampftessel ist mindestens 
alle lseen die Rauchkammer, soweit eine solche vorhanden ist, vor jeder ermeuten 
Abberriebsehung des Kessels zu reinigen. 
III. In der Nähe in Betrieb befindlicher Maschinen ist eine genügende Zahl 
von Loschgeräten bereit zu halten. 
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I. Die Bedienung beweglicher Danpftessel darf nur erfahrenen, zuverlässigen 
männlichen Wärtern im Alter von mindestens 18 Jahren anvertraut werden, welche 
die zur Sicherheit des Betriebs erforderlichen Vorkehrungen und erlassenen 
Bestimmungen kennen und anzuwenden verstehen und der deutschen Spruche in Wort 
und Schrift hinreichend mächtig sind. Die Kesselwärter haben bei den Kesselunter- 
suchunen. den asändigen. Kesselprüfern ihre Sachkunde nachzuweisen. 
Kesselwärter muß den Kessel während des Betriebs unter ständiger 
Aussichi
	        
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