Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
13. 
(Ausgegeben am 6. Oktober 1910.) 
  
30. Regierungs Verordnung 
vom 4. Oktober 1910 
zur Ausführung des Stellenvermittlergesetzes. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird zur Ausführung des 
Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichsgesetzblatt Seite 860) folgendes 
bestimmt: 
81. 
Zur Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes eines Stellen- 
vermittlers, zur Versagung oder Zurücknahme dieser Erlaubnis und zur Untersagung 
dieses Gewerbebetriebes ist der Landesausschuß zuständig. 
Soweit gegen die Eutscheidungen des Landesausschusses der Rekurs nach 
Maßgabe der 38 20, 21 der Gewerbeordnung zulässig ist, entscheidet über den Rekurs 
die Fürstliche Landesregierung. 
Auf das Verfahren finden neben den Vorschriften der 8 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung die Bestimmungen in Art. II der Landesherrlichen Verordnung zur Aus- 
führung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 27. November 1869 
entsprechende Anwendung. 
8 2. 
Für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren werden folgende 
Taxen festgesetzt: 
20
	        
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