Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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8. Deckenn und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge, 
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.), 
ferner der Fußboden, Jaucherinnen, Kanäle, Mulden, Gruben 
sind durch gründliches Scheuern mit heißer Sodalösung (Lösung von minde- 
steus 3 kg Waschsoda in 100 Liter heißem Wasser) oder heißer Seifen- 
lösung (Lösung von mindesteus 3 kg Schmierseise in 100 Liter heißem 
Wasser) zu reinigen. Die Reinigung ist nur dann als vollständig anzu- 
sehen, wenn sämtliche Auswursstoffe kranker oder verdächtiger Tiere und 
sämtlicher Schmutz von den Unterlagen entfernt sind und diese einen ganz 
reinen Eindruck machen. Erforderlichenfalls ist zum Reinscheuern mit heißer 
Soda= oder Seifenlösung gleichzeitig Pubsand zu verwenden. Die Säube- 
rung hat alle Teile des Stalles oder sonstigen Standorts zu umfassen. 
Mit besonderer Sorgfalt ist sie an den Bodenvertiefungen, Stallwinkeln, 
Nischen, Fugen, Spalten, Ecken, Ritzen usw. vorzunehmen. In Ställen 
und sonstigen Aufenthaltsräumen hat die Säuberung in der Regel zuerst 
an der Decke, sodann an den Wänden und inneren Ausrüstungsgegen- 
ständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen usw. zu erfolgen. 
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die 
durch Ausscheidungen kranker Tiere nicht beschmutzt worden sind, kann 
nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes von dem Scheuern mit Soda- 
oder Seifenlösung Abstand genommen und die Reinigung durch gründliches 
Abspritzen mit heißer Soda= oder Seifenlösung oder auch mit heißem 
Wasser geschehen. Wo heiße Soda= oder Seifenlösung oder heißes Wasser 
nicht in hinreichender Menge zu beschaffen sind, kann nach dem Ermessen 
des beamteten Tierarztes auch unter kräftigem Drucke aus einer Wasser- 
leitung, aus Handfeuerspritzen, Gartenspritzen oder ähnlichen Vorrichtungen 
ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden. 
4M. Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige 
Schmu,t, die Streu, Futterrestc, sonstige Teile (vgl. Nr. 1 bis 7), 
Blut, Magen= und Darminhalt und andere Abfällegeschlach- 
teter, getöteter oder gefallener kranker oder verdächtiger 
Tiere sind auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. In Fällen, in denen 
die Sammlung des Düngers auf dem Seuchengehöft undurchführbar oder 
unzweckmäßig ist, kann mit amtsticrärztlicher Genehmigung seine Sammlung 
an einem geeigneten Orte außerhalb des Seuchengehöfts unter den er- 
forderlichen Vorsichtsmaßregeln zugelassen werden. 
Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauchegrube 
oder in einem anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. 
. Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers und 
sonstigen Schmutzes, der Stren, Futterreste usw. und der bei der Reinigung 
abslichenden Flüssigkeiten auf dem Seuchengehöft oder an einem Orte 
außerhalb des Seuchengehöfts in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung 
ausschließenden Weise nicht erfolgen kann, so muß, sofern eine Unschädlich-
	        
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