Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
10.
(Ausgegeben am 16. Juli 1912.)
23. Verordnung
vom 13. Juli 1912,
zur Ansführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte
vom 20. Dezember 1911.
Zur Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember
1911 wird folgendes bestimmt:
81.
„Untere Verwaltungsbehörde“ und „Ortspolizeibehörde“ im Sinne des Ge-
setzes it, das Fürstliche Landratsamt für das platte Land, der Gemeindevorstand für
die Städ
riee Behörden stellen auch die Krankheitsbescheinigungen nach § 54 Absatz 2
sowie die Karten nach § 194 Absatz 1 des Gesetzes aus und sind zur Erteilung
der in 8 371 Abs. 2 des Gesetzes erwähnten Genehmigung zuständig.
„Höhere Verwaltungsbehörde“ ist die ihnen zunächst vorgesetzte Aussichts-
behörde.
Die nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes ausgestellten Bescheinigungen haben
sich auch darüber auszulassen, ob sich der Versicherte die Krankheit vorsätzlich oder
bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder
durch schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat (ogl.
§9 53 des Gesetzes).
62.
Als Lehranstalt im Sinne des § 51 Ziffer 4 des Gesetzes wird die höhere
Webschule in Greiz anerkannt.
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