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811.
Der Genossenschaftsvorstand teilt den Gemeindevorständen Verzeichnisse mit,
aus denen sich ergibt, welche Betriebe der Gemeinde der Genossenschaft zugerechnet
werden. Aus dem Verzeichnis müssen die Zahl der beitragspflichtigen Grundsteuer-
einheiten und die sonstigen für die Veranlagung maßgebenden Verhältnisse ersichtlich sein.
Der Gemeindevorstand legt diese Verzeichnisse 2 Wochen lang zur Einsicht
der Beteiligten aus und macht den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt.
innen einer weiteren Frist von einem Monat können die Beteiligten wegen
Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeichnisse sowie gegen die
Zahl der beitragspflichtigen Einheiten und die sonstigen Unterlagen für die Veran-
lagung ihrer Betriebe bei dem Genossenschaftsvorstand Einspruch erheben.
12.
Jeden neu eröffneten Betrieb hat der Gemeindevorstand durch Vermittelung
des zuständigen Versicherungsamts dem Genossenschaftsvorstand anzumelden.
Dieser hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen.
Bejaht er sie, so eröffnet er es schriftlich dem Unternehmer oder sonstigen
Beitragspflichtigen (§ 7 Abs. 2) unter Mitteilung der für die Veranlagung maß-
gebenden Unterlagen. Der Beitragspflichtige kann hiergegen binnen Monatsfrist
beim Genossenschaftsvorstand Einspruch einlegen.
Verneint der Genossenschaftsvorstand die Zugehörigkeit, so findet § 967
Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung Anwendung.
*E 13.
Enthält die Satzung eine Vorschrift nach § 7 Absatz 2, so hat der Genossen-
schaftsvorstand außer dem für die Umlegung der Beiträge erforderlichen Verzeichnis
(§g 11, 12) ein Unternehmerverzeichnis zu führen. Die Gemeindevorstände haben
ihm die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auch jeden Wechsel
in der Person des Unternehmers alljährlich bis zum 10. Januar für das abgelaufene
Jahr mitzuteilen.
8 968 der Reichsversicherungsordnung findet keine Anwendung.
W 14.
Der Genosseuschaftsvorstand berechnet den Betrag, der auf jeden Zahlungs-
pflichtigen zur Deckung des Gesamtbedarfs entfällt, und stellt die Heberolle auf.
Auszüge aus der Heberolle stellt er den Gemeindevorständen beziehungsweise
den Ortspolizeiverwaltern der einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen
Forsten, der Kammergüter Dölau mit Rothenthal, Grochlitz, Lunzig und Burge und
der exkommunalisierten Rittergüter zu.
15.
Der Auszug aus der Heberolle muß diejenigen Angaben enthalten, welche
erforderlich sind, um die Richtigkeit der Beitragsberechnung zu prüfen.