Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

27 
811. 
Der Genossenschaftsvorstand teilt den Gemeindevorständen Verzeichnisse mit, 
aus denen sich ergibt, welche Betriebe der Gemeinde der Genossenschaft zugerechnet 
werden. Aus dem Verzeichnis müssen die Zahl der beitragspflichtigen Grundsteuer- 
einheiten und die sonstigen für die Veranlagung maßgebenden Verhältnisse ersichtlich sein. 
Der Gemeindevorstand legt diese Verzeichnisse 2 Wochen lang zur Einsicht 
der Beteiligten aus und macht den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt. 
innen einer weiteren Frist von einem Monat können die Beteiligten wegen 
Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeichnisse sowie gegen die 
Zahl der beitragspflichtigen Einheiten und die sonstigen Unterlagen für die Veran- 
lagung ihrer Betriebe bei dem Genossenschaftsvorstand Einspruch erheben. 
12. 
Jeden neu eröffneten Betrieb hat der Gemeindevorstand durch Vermittelung 
des zuständigen Versicherungsamts dem Genossenschaftsvorstand anzumelden. 
Dieser hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. 
Bejaht er sie, so eröffnet er es schriftlich dem Unternehmer oder sonstigen 
Beitragspflichtigen (§ 7 Abs. 2) unter Mitteilung der für die Veranlagung maß- 
gebenden Unterlagen. Der Beitragspflichtige kann hiergegen binnen Monatsfrist 
beim Genossenschaftsvorstand Einspruch einlegen. 
Verneint der Genossenschaftsvorstand die Zugehörigkeit, so findet § 967 
Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung Anwendung. 
*E 13. 
Enthält die Satzung eine Vorschrift nach § 7 Absatz 2, so hat der Genossen- 
schaftsvorstand außer dem für die Umlegung der Beiträge erforderlichen Verzeichnis 
(§g 11, 12) ein Unternehmerverzeichnis zu führen. Die Gemeindevorstände haben 
ihm die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auch jeden Wechsel 
in der Person des Unternehmers alljährlich bis zum 10. Januar für das abgelaufene 
Jahr mitzuteilen. 
8 968 der Reichsversicherungsordnung findet keine Anwendung. 
W 14. 
Der Genosseuschaftsvorstand berechnet den Betrag, der auf jeden Zahlungs- 
pflichtigen zur Deckung des Gesamtbedarfs entfällt, und stellt die Heberolle auf. 
Auszüge aus der Heberolle stellt er den Gemeindevorständen beziehungsweise 
den Ortspolizeiverwaltern der einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen 
Forsten, der Kammergüter Dölau mit Rothenthal, Grochlitz, Lunzig und Burge und 
der exkommunalisierten Rittergüter zu. 
15. 
Der Auszug aus der Heberolle muß diejenigen Angaben enthalten, welche 
erforderlich sind, um die Richtigkeit der Beitragsberechnung zu prüfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.