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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
4.
(Ausgegeben am 20. Mai 1015.)
5. Regierungs-Verordnung
vom 14. Mai 1915
betreffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsetzung der
Höchstpreise von einfachen, im Handverkauf abgegebenen Arzneimitteln.
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird kraft Höchster Vollmacht auf Grund des § 3760 der Reichsversicherungsordnung
beziehungsweise des § 80 Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
solgendes bestimmt:
81.
Der Abschlag von den Preisen der Arzucitaxe, den die Apotheken den
Krankenkassen zu gewähren haben, beträgt: Bei einem Vierteljahresrechnungsbe-
trage für Rezeptur
bis einschließlich 200 M. 5,
bis einschließlich 500 M. 10%,
über 500 M. 15 %
Der Preisabschlag ist in den Arzneirechnungen anzugeben.
Die Gewährung des Preisabschlages wird davon abhängig gemacht, daß sich
der Betrag der einzelnen Vierteljahresrechnung für Rezeptur auf mindestens 20 M.
beläuft.
Ausgenommen von der Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tuberkulin im
unverdünnten Zustand und die nach Nummer 21 Absatz 1 der Axzneitaxe berech-
neten, fabrikmäßig hergestellten Arzueizubereitungen.
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