Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

35 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
4. 
(Ausgegeben am 20. Mai 1015.) 
  
5. Regierungs-Verordnung 
vom 14. Mai 1915 
betreffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsetzung der 
Höchstpreise von einfachen, im Handverkauf abgegebenen Arzneimitteln. 
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird kraft Höchster Vollmacht auf Grund des § 3760 der Reichsversicherungsordnung 
beziehungsweise des § 80 Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich 
solgendes bestimmt: 
81. 
Der Abschlag von den Preisen der Arzucitaxe, den die Apotheken den 
Krankenkassen zu gewähren haben, beträgt: Bei einem Vierteljahresrechnungsbe- 
trage für Rezeptur 
bis einschließlich 200 M. 5, 
bis einschließlich 500 M. 10%, 
über 500 M. 15 % 
Der Preisabschlag ist in den Arzneirechnungen anzugeben. 
Die Gewährung des Preisabschlages wird davon abhängig gemacht, daß sich 
der Betrag der einzelnen Vierteljahresrechnung für Rezeptur auf mindestens 20 M. 
beläuft. 
Ausgenommen von der Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tuberkulin im 
unverdünnten Zustand und die nach Nummer 21 Absatz 1 der Axzneitaxe berech- 
neten, fabrikmäßig hergestellten Arzueizubereitungen. 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.