Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
12. 
(Ausgegeben am 28. Oktober 1915.) 
  
18. Regierungsverordnung 
vom 27. Oktober 1915 
zur Abänderung des § 53 der Hebammenordnung 
vom 16. Juli 1904. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird zur Abänderung des § 53 der Hebammenordnung für das Fürstentum Reuß 
Aelterer Linie vom 16. Juli 1904 (Ges. S. S. 115) verordnet, was folgt: 
1 
Der 8 563 erhält folgende Fassung: 
„Für ihre Hilfeleistungen sind die Hebammen berechtigt, solgende Gebühren 
zu verlangen: 
1. Für die Hilse bei einer natürlichen Geburt 6—15 Mk. 
Ist die Frucht bei Ankunft der Hebamme bereits geboren, 
so ist für die Abwartung der Nachgeburt bloß die Hälfte 
anzusetzen. 
Für die Hilfe bei einer natürlichen, aber sich verzögern- 
den Geburt, bei der die Hebamme länger als 24 Stunden 
do 
zugebracht hat, 8—20 Mk. 
3. Für die Hilfe bei einer Geburt, die durch einen Arzt 
vollendet worden ist, 8—20 Mk. 
15
	        
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