Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
W 6. 
(Ausgegeben am 2. Oktober 1918.) 
  
19. Konsistorial-Verordnung 
vom 28. September 1918, 
die Ausführung der Ordnung für den Landeskirchenvorstand der 
evangelisch-lutherischen Landeskirche des Fürstentums 
Reuß älterer Linie betreffend. 
Mit Höchster Genchmigung wird zur Ausführung der obengenannten Ord- 
nung auf Grund des Absatz 2 der Konsistorial-Bekanntmachung zu dieser Ordnung 
vom 22. Juli 1918 Gesahamndrn Seite 20) folgendes bestimmt: 
I. 
Zu § 4 der Ordnung. 
ie Wahlen zum Landeskirchenvorstand ordnet das iche Konsistorium 
durch Bekanntmachung im Amts= und Verordnungsblatte an. 
Jeder Kirchgemeindevorstand wählt in gesonderter Siomn. nicht indem die 
Gesamt-Kirchgemeindevorstände, soweit solche vorhanden, zusammentreten. Mitglieder, 
die mehreren Kirchgemeindevorständen angehören, dürfen nur einmal und zwar am 
Orte ihres Wohnsitzes wählen. 
II. 
Zu § 5 der Ordnung. 
Für den Begriff des Wohnsitzes ist der § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
maßgebend. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied eines Kirchgemeindevorstandes, ohne 
Rücksicht darauf, ob es seinen Wohnsitz im Fürstentum hat oder nicht, wählbar sind 
dagegen nur solche Glieder der Landeskirche, die ihren Wohnsitz im Fürstentum haben. 
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