Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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§. 20. 
Beseldung der Ortssteuereinnehmer. 
Anstatt der ihnen bisher durch Ueberlassung einer bestimmten Summe von den erpo. 
benen Steuern zugekommenen Beloldung erhalten sie künsilg eine je nach dem Umfange iß- 
res Hebebezirks zu nermirende feste Hebegebübr. 
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Sobald die Steuerkataster und Erhebungsrollen vollender kind, erler die Erhebung der 
Grundstenern nach gegenwärtigem Gesetze in Krafe. 
Bis dahin werden die bisherigen Grundsleuern erhoben; es krikt jedoch auf Geund der 
neuen Seeuervertpellung elne Ausglelchung mic rückwirkender Keast, bis zum 1. Januar 
1850 zurück, ein. 
Uekundlich haben Wir das gegenwärtige Geset höchstelgenhändig vollzogen und Unser 
Landesfürstliches InLegel beldrucken lassen. 
Schloß Osterstein, am 20. März 1850. 
Heinrich der 69. Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
Dr. v. Bretschneider.
	        
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