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Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie
und des ganzen Stammes Aeltester regierender Furst Reuß, Graf
und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen zu Ausführung des Gesetzes vom heuelgen Tage die fosortige Regulirung der
Grundsteuer betreffend in Uebereintimmung mit dem konstitulrenden Landeage Folgendes:
1.
Gencralcommission.
Zu Leitung der Ermlttelung, Bonicirung, Abschäbung und Kakastrirung des gesammten
steuerbarrn Grundbesices wird elne
Generalkommissson.
niedergesetzt.
2.
Die Generalkommisston soll aus drel sochkundigen Mutgliedrre besteben, denen die u-
ehigen Prokokollfübrer belgegeben werden. -
3.
Die Generalcommission hat für die Abschätung der Felder, Wiesen, Gärten, Waldun-
gen, Teiche und übechaupt aller nuhbaren. Erdflächen eine allgemeine Classisication zu ermit-
teln und auszustellen, nach der alle im Lande vorkommenden Bodenarten, je nach ihrer ver-
schiedenen Güte und Ertragssähigkelt in eine Reihe von Classen elngereiher werden. Für
elne jede Classe ist ein durch öconomische Berechnung nach Beschaffenheie der Bodengattung
und der Ertragssähigkeit zu ermitlelnder genereller Werth im Voraus sestzusetzen, se daß
die Stellung eines Grundstücks in die eine oder in die andere Classe zugleich den Werth
desselben im Allgemeinen ausfpricht.
4.
Nicht minder har sie die Abschöbung der Gebäude, welche (beils nach dem wirklichen
oder möglichen Mfeth#inse, theils nach der Oberfläche des Bodens, den sie einnehmen, zu
bewleken ist, zu leiten und festzustellen.
5.
Spectalcommsssion.
Die specielle Abschähung der in jedem Flurbezirke gelegenen Grundstücke und Gebsue
erfolgee durch
Specialcommissienen