Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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An sie sind daher etwaige Beschwerden oͤder Recurse in Beziehung auf das Verfah- 
ren oder gegen ertheilte Enischeidungen der Generalcommission zu richten. 
12. 
Die Regierung hat darauf zu sehen, daß die, nach 8. 6. dieser Verordnung den Spe. 
riolcommisstonen zu übergebenden WVerxzeichnisse über die Grundslücke seder rinzelnen Flur ge. 
börig aufgestellt und elngereichet werden. 
13. 
In denjenigen Fluren, welche bereits ordenklich vermessen sind, sind diese Verzeichnisse 
ouf Grund der Flurbücher und Vermessungsregister onzufertigen, und es haben die Ortsbe- 
börden dasür, doß solches binnen zwei Monaten geschebe, zu forgen. 
Der hierdurch emistehende Auswond an Coplasien wird aus der Landeskosse vergüter. 
14. 
In denienigen Fluren, welche noch nicht vermessen, in denen aber die durch Ministe- 
rialverordnung vem 26. April v. Is. angeordneten Vorarbeiten vollender sind, werden diese 
lebteren zum Grunde geleget. Sie find daher ven den Orksbehörden zur Prüsung an die 
Regierung einzusenden und nach ersolsgler Richtigstellung den Specialcommissionen zu über- 
15. 
Für diejenigen Fluren, deren Grundstücke weder vermessen, noch im Sinne der Min- 
sterlolverordnung vom 26. Aprll v. Is. aufsgezeichnet sind, müssen die durch jene Verord- 
nung vorgeschriebenen Ausnahmen unverwellt erfolgen, jedech wie sich von selbst versteher, 
ohne besendere Werthsermiktelungen, welche vlelmehr der Specialcommission vorbehalten 
bleiben. 
16. 
Es werden daher die Grundstuͤcke nur in der §. 4. und 5. jener Verordnung vorge- 
schriebenen Art ausgenommen und verzeichner. 
17. - 
Diese Ausnahme und Verjeichnung ersolget unter Anleitung besonders anzustellender 
und aus Landeemitteln zu bezablendee Sachverständiger durch eine genügende Angohl sach. 
kundiger Landwirthe, deren Auswahl und Verpflichtung der Regierung überlassen bleibe und 
deren Bemühungen ebenfalls aus Landesmitreln vergücet werden. " 
Die über jede Orteflur ausgenommenen Flurregister werden durch den Sachverständigen 
geprüfet, richtig gestelle und an die Regierung eingesendet. 
Alle Behörden des Landes baben ungesäumt Allcs dasjenige zur Ausführung zu brin- 
gen, was ihnen hiernach oblieget, und Wir haben diese Verordnung, welche Juglelch mie, 
dem Gese über Regulirung der Grundsteuer zu pubsiciren ist, Höchsteigenhändig volljogen, 
auch Unser Landesfürstliches Instegel beidrucken lassen. 
Schloß Österstein, am 20. März 1850. 
Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
In. v. Bretschneider. 
 
	        
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