Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

s. 14. 
Bei bleser Verhandlung duͤrfen suͤr die Partelen nur solche Personen auftreten, welche 
zur Abfassung der Prozeß- Schriften befugt sind (6. 1., 5. und 11.) 
5. 15. 
Erscheint in der gur mündlschen Verhandlung anberaumtn Situng von Seilen der 
Parcelen niemand, welcher darin auszutreten nach §. 14. besugt ist, so wird angenommen, 
daß die Parteien die Sache auf sich beruhen lassen wollen. 
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Erscheint nur von Seiken einer der Parteien ein zum Ausereten Besugker ulcht oder 
läße sich der Erschlenene auf die Sache ulche ein, so stehe der andern Partei frel, darauf 
anzurrogen, entweder, daß die Sache auf ssch beruhen bleibe, oder die Contumacial-Ver- 
handlung eintrete. 
6. 17. 
Bei der Contumacial-Verhondlung werden alle streitige, von dem Richterschlenen au- 
geführte, mit Beweismitteln niche unterstühte Tharsachen für nicht angesührt, sowie alle von 
dem Alchterschlenenen noch vorzulegenden Urkunden süc ulcht beigebracht angesehen, alle 
vom Gegenthelle angeführte Thatsachen aber, denen noch usche ausdrücklich widerfprochen 
worden isi, für zugestanden, ingleichen die von dem Gegemtheile beigebrachten Urkunden sür 
anerkannt erachtet. · 
§-18. 
Ein-VerlegungdsrsucmåndllchenVerhandlunganbot-minnenSisungsindeknicht 
nur auf den uͤbereinstimmenden Antrag belder Partelen Statt, sondern kann auch, nach Er- 
messen des Gerichts, auf den einseltigen Antrag einer Partei erfolgen, wenn solcher durch 
bescheinigte, erhebliche Gründe unterstütze wird. 
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Die mündliche Verhandlung wird mit elnem das Sachverhäleniß darstellenden Vor- 
trage, welchen der vom Worsitzenden ernannte Referent zu balten hat, eröffnet; hierauf fol- 
gen die Vorcräge der Partelen, wobel dem Werklagten das letzte Wort gebührt. 
5. 20. 
Neue Thatsachen und Beweismlttel dörfen bel der mündlichen Verhandlung nur inso- 
sern angebracht werden, als dieselben zur Widerlegung einer von dem Gegner aufgestellle 
chatscchlichen Behauptung, über welche die andere Parkei noch nicht zur Gegenerkläruug 
aufgesordere war, dienen sollen. Ist eine Partei zur Gegenerklärung auf eine bei der münd- 
lichen Verhandlung erst vorgebrachte chatsächllche Erklärung niche sofort im Stande, so muß 
das Gersche, wenn es die Gegenerklärung für nochwendig erachtet, eine andere Situng durch