Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Gegenstaͤnde mitelst bor Eisenbahnen hervorgetretenen Beduͤrfnisses den Großher zoglich Hessischen 
Ortseinnehmereien zu Bensheim, Friedberg und Butzbach, an welcken Orten Di- 
striktseinnehmer ihren Sitz haben, unter Antheisnahme dieser Letzteren die Ermaͤchtigung zur 
en von Uebergangsscheinen ertheilt worden: was hiermit zur oͤffentlichen Kenniniß. 
gebracht 
Gera, den #9. Deobe. 1854. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Buetschneider. 
Semmel.. 
5) Verordnung, die Aufhebung der W kontrole in Bi lande betr. 
  
In Folge der von den fsämmi#llchen, dem Gesämme-Jollverelne angehörenden Negier- 
ungen getroffenen Berrinbarungen über die Veränderungen, welche bezüglich der Waaren- 
controle im Binnenlonde Stakt sinden sollen, wird Folgendes hlerdurch bekonm ge- 
mache: 
1) Die auf ale Waarencontrole im Binnenlande bezüglichen, in den 46. 93—97, der 
Wereinszollordnung enthaltenen Vorschriften treken in 
dem. Fuͤrstenthume Reuß juͤngerer Linie 
und in den übrigen Vereinsstaaten, insosern dort nicht ausdräcklich das Gegentheil. 
verordnet wird, mie dem 1. Jannar 1852 auher Krafe. 
2) Jeder Wereins-Regierung ist es vorbehalten, die gedachten Vorschriften in Ausebung 
sämmtlicher im &. 93. der Wereins-Zollordnung uater Nr. 1. bis 6. ausgesührten 
Waaren, — oder nur ein#elner derselben ollgemein oder in einjelnen Disteik#en auf- 
recht zu erhalten, beziehungsweise wieder in Krast treten zu lassen. In welchen Ver- 
einsstaaken eine solche Maaßregel Statt #ndet, wird besonders bekamt gemacht wer- 
den, und es Uaben in solchem Falle dlejenigen, welche binnenrontrolepflichtige Waa · 
ren lu controlepflichtiger Menge nach einem solchen Wereinsstaate oder Dlstrikee ver- 
senden, den über die Binnencontcole bestehenden Worschristen zu genügen. 
5) Dle im §. 36. unker 1. und 4. des Jollgesetzes enthaltenen Worschriften, wonach 
a. die aus dem Auslande oder aus dem Grenzgbezleke in das Innere des 
Landes übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Absertig- 
ungsschelnen bis zum Bestimmungsorte begleiter seln müssen, und 
Waarenführer und Handeltreibende bel dem Transporke gonpflichtiger fremder oder 
glelchnamiger luländischer Waaren auch auherbalb des Grenzbezirkes den Zoll- 
Seeuer= und Polizelbeamten über die kransportirten Waarem aufrichilge Aus- 
kunft zu geben haben, 
S
	        
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