sches Exemplar elner soschen Anlage von elnem halben Bogen und darunter Kr. = 1
Spf. vor der Absendung zu entrichten.
Größere Anlagen dieser Art haben für seden 1 Bogen welter je die balbe Ocbübr=
zu emteschten.
. 10.
Wenn eln Abonnenk, der seine Zeltungen auf dem Postbüreau abholen läßt, ein be-
sonderes Gefach halten will, so hat derselbe dafür, außer der vorschriftemäßigen Be-
stellgebühr, elne besondere Vergücung Ju enrrichten.
Dieses Gefachgeld bestebe in einem festen Saß
) für Local= Abonnenten von 6 fl. oder 31 Tolr.,
5) für Abonnenten auf dem Lande und der nächsten Umgebung des Postoris von 3 fl.
oder 13 Tolr.
S. 11.
Das Gefachgeld und dle Bestellgebuͤhren sind glelch zeitlg mlt der Praͤnumeration fuͤr
JZeltungen z entrichten.
. 12.
Die bei Berechnung der Zeltungegelder in Quartals.· und Semestralbetroͤgen sich er-
gebenden Pfennige resp. Heller werden
1 und ; Psennige (Heller) zu. .. . 1 Sgr.
4—½ 7 . "7 s 17 „
7 „ — “ „: MW 752
10 „ 11 ““ *n „„ 1 „
gerechnet.
Die bei Berechnung der Zeitungsgelder in Quarkals= und Seinestralbeträgen sich erge-
benden Bruchkreuzer werden für voll gerechnet.
. 13.
Um den Poststellen das Mittel an dle Hand zu geben, die Zritungsspeditlon mit der-
jenigen Ordnung und Pünkellchkele zu bewerkstelligen, welche die Wichtigkeie des Gegenstan-
bes und das Interesse des Publikums ersordern, werden die Verleger der im Fücstlichen
Pestverwaltungsbezirk erscheinenden Zeilungen zur Beachmung folgender Bestimmungen ver-
eflichtet:
a) Spaärestens einen Monat vor dem Begkun der Herousgabe eines Blattes il die
Posistelle des Verlagsorrs von dem Poels und der Erscheinungsweise elnes Blat-
tes, welches dem Poßdeble übergeben werden soll, in Kenniniß zu seben.