Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

sches Exemplar elner soschen Anlage von elnem halben Bogen und darunter Kr. = 1 
Spf. vor der Absendung zu entrichten. 
Größere Anlagen dieser Art haben für seden 1 Bogen welter je die balbe Ocbübr= 
zu emteschten. 
. 10. 
Wenn eln Abonnenk, der seine Zeltungen auf dem Postbüreau abholen läßt, ein be- 
sonderes Gefach halten will, so hat derselbe dafür, außer der vorschriftemäßigen Be- 
stellgebühr, elne besondere Vergücung Ju enrrichten. 
Dieses Gefachgeld bestebe in einem festen Saß 
) für Local= Abonnenten von 6 fl. oder 31 Tolr., 
5) für Abonnenten auf dem Lande und der nächsten Umgebung des Postoris von 3 fl. 
oder 13 Tolr. 
S. 11. 
Das Gefachgeld und dle Bestellgebuͤhren sind glelch zeitlg mlt der Praͤnumeration fuͤr 
JZeltungen z entrichten. 
. 12. 
Die bei Berechnung der Zeltungegelder in Quartals.· und Semestralbetroͤgen sich er- 
gebenden Pfennige resp. Heller werden 
1 und ; Psennige (Heller) zu. .. . 1 Sgr. 
4—½ 7 . "7 s 17 „ 
7 „ — “ „: MW 752 
10 „ 11 ““ *n „„ 1 „ 
gerechnet. 
Die bei Berechnung der Zeitungsgelder in Quarkals= und Seinestralbeträgen sich erge- 
benden Bruchkreuzer werden für voll gerechnet. 
. 13. 
Um den Poststellen das Mittel an dle Hand zu geben, die Zritungsspeditlon mit der- 
jenigen Ordnung und Pünkellchkele zu bewerkstelligen, welche die Wichtigkeie des Gegenstan- 
bes und das Interesse des Publikums ersordern, werden die Verleger der im Fücstlichen 
Pestverwaltungsbezirk erscheinenden Zeilungen zur Beachmung folgender Bestimmungen ver- 
eflichtet: 
a) Spaärestens einen Monat vor dem Begkun der Herousgabe eines Blattes il die 
Posistelle des Verlagsorrs von dem Poels und der Erscheinungsweise elnes Blat- 
tes, welches dem Poßdeble übergeben werden soll, in Kenniniß zu seben.
	        
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