Ausschlag, in Anklagesachen gegen die Minister jedoch entscheldet die fuͤr den Angeklagten
günstigere Meinung.
6. 41.
Die Aussertigungen der Erkennenisse, Beweis-Resolute und sonstigen Erlasse des Schieds-
geriches werden von dem Vorsibenden allein vollzogen.
Til. II.
Vollziehung der Erkenntnisse des Bundesschiedsgerichts.
5 2½2.
Die Wollstreckung der Erkenm#nisse des Schledsgerichts wird auf Anrusen der Porteien
von dem Verwaltungsrathe der verbundeten Regierungen veranlaht.
+. 43.
Der Verwaltungsralh hac, auf Anrufen des obstegenden TReiles, der verurtheilken Par-
cei eine angemessene Frist zu setzen, um innerhalb derselben dem Urcheile Genüge zu leisten
und, wie solches geschehen, nachguweisen.
. 44.
Wenn die gesehte Frist abgelaufen, die Befolgung aber nicht dargethan ist, so muß
der Verwaltungsrath auf ferneres Anrusen des obsiegenden Theiles das weiter Erforderliche
zur Vollstreckung des Erkenntnisses nach Mahgabe der Bestimmungen des zwischen den ver-
dündeten Regierungen om 26. Mai d. J. abgeschlossenen Vertrages anordnen.
§. 45.
Die Kosten der Exekueion sallen der verurtheilten Parkei zur Last und sind von ihr
nöthigen Falles zugleich bel jener Erekurion nach Anordnung des Verwalzungsraths beizu.
trelben.
46.
Die Richtigkele der Erkennenisse des Schledsgerlchts dorf in keinem Folle der Gegen,
stand eluer Berathung und eines Beschlusses des Verwaltungsraths werden. Sneirtgkeiten
über dle Auslegung derselben gebören vor dos Schiedsgerlcht.
. 47.
Ole in der Exekutsons-Instanz annoch zulässigen Einreden müssen bel dem Bundes-
schledegerschte angebracht und sosort liquid gemacht werden. Das Verfahren über dieselben
richtet sich nach, den im ersten Tltel enthaltenen Bestimmungen, muß aber möglichst obge-