kuͤrit werden. Wem Ermessen des Bundesschledsgerlchts hängt es ab, ob die vorläufige
Hemmung der Exekurion während dieses Versahrens zu beschlieen sei. Hafter aber Ge-
sohr auf dem Verzuge, so ist der Verwalkungsrath ermächtigt, der Exrekurion ouf Antrag
der Portel, gegen welche sie versüge ist, so lange Anstand zu geien, bis sie im Stande ist,
einen Beschluh oder ein Erkennmiß des Bundesschiedsgericht zu erwirken. Do#u hat der
Verwaltungsrath ihr eine angemessene Frist unter der Verwarnung zu seben, doß, nach
deren unbenutem Ablause, der Exekution ihr ungehemmter Lauf werde gelassen werden.
K. 48.
Beschwerden über Verzgerung oder Ueberschreiung der Grenze bei der vom Verwal-
tungsralbe angcordueten Vollstreckung cines Erkenntnisses des Schiedsgerichte gehören vor
den Werwaltungsrath.
. 49.
Wierd gegen die Wollziebung eines Erkennenisses des Schiedgerichts von einem Drit-
ten, gegen den daeselbe nicht ergangen ist, Einsprache erboben und zugleich dargethon, daß
durch dellen Wollstreckung Nachtheile für ihn entslehen, so bor der Verwaltungsratb der
Erekunton so lang; Anstand zu geben, bis dje Einsprache auf die geeignete Weist erledigt ist.
M. 245. oesto vom 13. Okteber 1840, die Abgabe von Kollateral-Erbschaftsfällen ber. (Putl.
m A.= u. V.-Bl. Nr. 42.)
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, VJLüngerer Linite
und des ganzen Stammes Aeltester Fürst Reuß, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein 2c. .
baben in Uebereinslimmung mit dem gegenwärtig versammelten konstituirenden. Landragr eine.
Abgabe von Kollateral-Cebschastsfällen in dem gesammcen Umfange des Fürstemhumse Renß
Jüngerer Linie einzuführen, beschlossen und verordnen in dieser Hinsiche Folgendes:
8. 1.
Der Koslateral · Erbschafts · Abgabe unterliegen alle in dem Fuͤrstenthume Rouß j. L. zum
Ansalle kommende Erbschaften und Vermaͤchtnisse eines Verstorbeuen, welche aus Seitenver-
wandte oder auf Fremde uͤbergehen ohne Unterschied, ob sie in Lehn oder in Allobium bestehen.
WUnter ESeitenverwandten sind alle dlejenigen Verwandten zu verstehen, welche nicht in
auf. oder obsleigender Linie leiblich verwande oder bis zum Tode des Erblassers ehelich mir,
demselben verbunden gewesen (ind.