Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

4 
Von der Ueberweisung der Anklage an das Obetapellationsgericht wird die Volksver- 
tretung, oder wenn diese nicht versammelt ist, der Landiagsausschuß in Keuntniß gesetzt. 
Uebrigens steht es der Volksvertreiung srei, cinem Anwalt zur Versolgung der angrbrachten 
Klage und zu Wahrnehmung des Kändischen Interesse beim Oberappellationsgericht Auftrag 
zu ertheilen. 
Konmn bei einem Versfahren das Inceresse der Landeskasse in Frage, so M der Zioil- 
punkt außerdem anhängig zu machen und zu verfolsen. 
Von der Organisation des Bundeégerichts bleibe es abhänglg, ob die Anklagen gegen 
die Milnister gleich dort anzubringen und zu verhandeln sind, oder ob nur Rekues von den 
Enescheidungen des Oberoppellalionögerichts an das Bundesgericht Plah greisen wird. 
. 116. 
Uncersuchungen gegen Scaaksdiener wegen Verfassungsverlehungen oder Dienstverbre- 
chen, welche auf die an den Fürsten gelangte Auklage verfügt worden, können ohne Zustim- 
mung der Volksvertretung niche niedergeschlagen und das Begnadigungerecht kann ohne die- 
Eelbe nie dahin ausgedehne werden, daß ein durch gerichtliches Erkenn#niß in Encfrrnung 
vom Amrte verurtheilter Staatsdiener In seiner bisherigen Seelle gelassen oder onderweit im 
Scaatsdieuste wieder angestelle werde, es wäre denn, daß in Rücksicht ouf Wiederonstellung 
das richerrliche Erkenn#nß elnen ausdrücklichen Vorbehale za Gunsten des Verurtheilten enc- 
hielte. 
117. 
Wenn uͤber die Auslegung -m—ie Westimmungen dee Werfassungsurkande Zweifel 
entsteht, und derselbe nicht durch Uebereinkunst zwischen der Regierung und der Wolkover- 
tretung beseielgt werden kann, so soll die Entscheidung des Burdeeschiedsgerichts eingeholer 
werden. 
118. 
Gegenwärtiges Verfossangsgeset wird unter die Garantie des deutschen Bendes gestellc. 
Wir werden dleste Staacsgrundgese im Ganzen, wie in seinen rinzelnen Thellen ereu 
und gewissenbose beobachten, geden alle Eingeisse und Verlehungen nach Kräften schühen und 
weisen Unsere Behörden und Dienec an, demselben unverbrüchlich nachzuleben. 
Urkundlich undter Unserer eigenbändigen Uncerschrist und Vordrückung Unseres gan- 
desfuͤrstlichen Insiegels. 
So geschehen Schloß Schlelz, den 14. April 1852. 
Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
Dr. Hermann Robert von Bretschnelder. 
r*m
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.