Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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wird die Ue#wählerschaft eines jeden der drei Landestheile Iin 5 Abcheflungen nach den ver- 
schiedenen Berufs= und Geschäfesinkeressen gelbeilt. Jede dieser Abebellungen erwähle 12 
MWoblmänner. Dadurch wird in jedem Landesthrile ein Wahlkörper ven 60 Köpfen gebil- 
der und diese drei Wohlkörper wählen dann, ein feder für sich, die in §. 2 erwähnten Alge. 
ordneten. 
. 6. 
Dle in 6. 5 gedachten Abeheilungen, nach denen die Urwählerschofe zu klassisickren ist, 
sind solgende: 
1) Die 1. Abeheilung enthält die Landwirihe und die Grubenbesiter beim Bergbau, 
mit Ausschluß der in §&. 3 gedachten großen Grundbesiter. 
2) Die 2. Abtheilung umsahe das zünstige Gewerbe. 
3) Die 3. Abthellung #t für den Handels= und Fabeikstand und für das unzustige 
Gewerbe, soweic es nicht der 5. Abeheilung zugewiesen ist, bestimme- 
4) Zu der 4. Abeheilung gebören die vom gelebrten Stande, akcive und inak#i#e 
Staats- Hof= und Kommunalbeamte, Sachwelter, Aerste und Künstler, Geistliche, 
Schullehrer, Offi jiere und Unteroffi ziere. 
5) Die 5. Abtheilung besteht aus allen denen, dle zu kelner der vier ersten Klassen 
gebören, insbesondere aus den Arbeirern, Tagelshnern, Fabrikarbeite-, Handwerks- 
gesellen, Dienstboren 2c. vorausgeseht, dah sie elgene Wiethschast baben. 
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JkdksikskkAbthelcnngknbildkeissdeneinzelnenkandesthellenelngeschlossksscg Gdsszes 
Ob jede derselben zum Behuse der Wahl der von ihr zu ernennenden Wahlmänner an ei- 
nen einzigen Ore oder in mehrere verschiedene Orte disteikeweise zusammenberusen werden 
soll, bängt von dem Eemessen des Wahlkommissacs ab, der nach Aufstellung der Wählerli- 
slen zu ermessen hat, welches die zweckmäßigste Art der Berusung der einzelnen Wahlabeheil 
ungen ist. 
8. 8. 
Dagegen werden die durch diese 5 Wahlabthellungen fuͤr jeden Landestheil besonders 
ernannten Wahlmänner, als eln zusammengehöriger Wahlkörper zur Wahl der Abgecordne- 
ten in die Haupostädte der drei Landestheile, Gera, Schlelz und Lobensteln berusen. 
5. 9. 
Wenn ein Waͤhler selnem Berufe nach zu verschledenen Abtheilungen gehoͤrt, so wird 
er zu derjenigen Abthellung gerechnet, zu der er nach seinem haupisaͤchlichsten Interesse ge- 
börr. Im Zreisel steht ihm selbst dle Entscheldung zu. 
Waͤhle-, welche ihr gewoͤhnliches Berufsgeschaͤft nur voruͤbergehend nicht betreiben, na-
	        
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