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mentlich gemelne Soldaten woͤhsen in derjenlgen Abheiluns. zu der fe ohne diesen zufälli-
een Umstand gehören würden.
F. 10.
Woßlbexechtigt im Allgemeinen ist jeder unbescholtene, selbs Kändige Seaamsangebörige,
welcher das 25. Lebensjoßr gurückgelegt bat, an direkter Staatssteuer mindestens Etwas
zahlt, und als theilnahmeberechrige bei den Gemeindewahlen seines Wohnortes zu betrachten ist.
Bls zu Einführung einer durchgehenden Besteuerung hat an die Sielle der direkten Staats-
steuer die Gemciudeabgabe zu treten.
. 11.
Als unselbsständig sind von der Wahl ausgeschlossen
a. Haussöhne, "“
. Oienstboten und Handwerksgesellen, die keinen elgenen Hausskand habea,
. Handlungs- und andere Geschästsgehilfen, wrlche keinen eigenen Hausstand haben,
oder sich im Brode (bres Handlungs= und Geschöftöherrn befinden,
d. alle, welche nach der Gemeindcordnung kein Srimmreche haben.
8. 12
UAls bescholten sind von der Waßl ausgrschlossen:
a. Personen, welche den Vollbesih der bürgerlichen Rechte in Folge richterlichen Erkennt
nisses verloren haben,
b. Persenen, welche eine richterlich zuerkannke entehrende Strase erlitten haben oder el-
nes solchen Verbrechens, welches einen entehrenden Tharak.er an sich trägk, vom kom-
pelenten Richter mirkelst rechtekräftigen Erkennenlsses für schuldig erachtet worden sind.
s. 13.
Das Wahlreche ruhe:
a. bei Personen, die unker Zustandsvormandschast stehen;
b. bei Personen, uͤber deren Vermoͤgen Konkurs gerichtlich eröffnee worden ist, auf die
Dauer des anhaͤngigen Konkurses;
c. bei Personen, welche forilausende Acmenunterstuͤßungen aus oͤffentlichen oder Gemeln-
demmitleln beziehen.
g. 14.
Des Rechees zu wählen foll, unbeschadet der sonst verwlekten Strasen, für eine Zeie
von 4— 12 Jahren darch strasgerichttiches Erkenneniß verlustig erklärt werden, wer bel den
Wahlen Stimmen erkoufe oder seine Stimme bel der sür elnen und denseben [Zweck be.
stimmten Wahl mehr als elnmal abgegeben oder zur Einwirkung auf dle Wahl zesebllch
unzulaͤssige Mittel angewendet hat.