zeigen und bezuͤglich zur Bestärigung vorzutragen, worauf dlese die Gewählten durch Kom-
millarlen verpflichten und einführen läße, auch durch das Amts- und Verordnungsblatt ei-
nen Termin auf längstens zwel Monate binaus anberaumt, an welchem aller Orten glelch-
mäßig dle Wahl des Gemelnderaths durch dle neuen Gemeindevorstände zu besorgen ist, auch
gleichzeitig längstens auf weitere zwel Monate hinaus den Tag bestimme, an welchem über-
all glelchmäßlg dle neuen Gemelnderäthe ihr Amt anzutreken haben.
B
Gleichzeltig wird die Fürstliche Regierung dahin geelgnete Verfügung kresfen, daß den
neuen Gemeindebehörden am Tage des Amtsanerltts der Gemelnderöthe alle Akten und Schrif-
ten in solchen Yolizel- und Verwaltungsongelegenhelten ausgeanewortet werden, welche nach
Ar#ikel 103. und 112. der Gemelndeordnung aus dem zeitherlgen Bereiche der Gersche#be-
börden an die Gemelndebehörden übergehen sollen.
Von dieser Ueberweisung blelben bei den Gemeindebehörden auf dem Lande ldie Ange-
legenheilen der Fremdenpolizel, namentlich der Paßpollzel bis auf Weiteres ausgeschlossen,
sowle denn überhaupe die Uebergabe der Akten nicht eher Ju erfolgen hak, als bis die Ge-
meinden die nöthigen Räumllchkeilen sär sIchere Ausbewahrung derselben beschafft und nach-
gewlesen haben.
. 10. ,
DurchetfolgkeBeanstandungeinzelnequhlenwikddieEimveisungdecneuenGemelns
debehoͤrden nicht gehindert, dafern nicht grade das betreffende Gemeindeamt von wesenellchem
Elnflusse auf die Gemeindeverwaltung ist.
6. 11.
Bis zum Amtsaneri##e der neuen Gemeindersthe haben sämmrliche bisherige Gemeln-
dewertreter und Gemeindebeamte ihre Gemeindeämier sorezuverwalten; wenn aber köre perlo-
dlsche Dienstzele früher ablausen sollte, so sind ihre Srellen elnstwellen durch Reuwaßlen
nach der bestebenden Verfassung anderweic zu bese
Uerkundlich baben Wie dle gegenwärtige Verordnung Hochskeigenhändig vollzogen und.
Unser Landesfürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Schloß Osterstein, am 13. Februar 1850.
Heinrich der 69. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
Dr. v. Bretschneider.