Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

zeigen und bezuͤglich zur Bestärigung vorzutragen, worauf dlese die Gewählten durch Kom- 
millarlen verpflichten und einführen läße, auch durch das Amts- und Verordnungsblatt ei- 
nen Termin auf längstens zwel Monate binaus anberaumt, an welchem aller Orten glelch- 
mäßig dle Wahl des Gemelnderaths durch dle neuen Gemeindevorstände zu besorgen ist, auch 
gleichzeitig längstens auf weitere zwel Monate hinaus den Tag bestimme, an welchem über- 
all glelchmäßlg dle neuen Gemelnderäthe ihr Amt anzutreken haben. 
B 
Gleichzeltig wird die Fürstliche Regierung dahin geelgnete Verfügung kresfen, daß den 
neuen Gemeindebehörden am Tage des Amtsanerltts der Gemelnderöthe alle Akten und Schrif- 
ten in solchen Yolizel- und Verwaltungsongelegenhelten ausgeanewortet werden, welche nach 
Ar#ikel 103. und 112. der Gemelndeordnung aus dem zeitherlgen Bereiche der Gersche#be- 
börden an die Gemelndebehörden übergehen sollen. 
Von dieser Ueberweisung blelben bei den Gemeindebehörden auf dem Lande ldie Ange- 
legenheilen der Fremdenpolizel, namentlich der Paßpollzel bis auf Weiteres ausgeschlossen, 
sowle denn überhaupe die Uebergabe der Akten nicht eher Ju erfolgen hak, als bis die Ge- 
meinden die nöthigen Räumllchkeilen sär sIchere Ausbewahrung derselben beschafft und nach- 
gewlesen haben. 
. 10. , 
DurchetfolgkeBeanstandungeinzelnequhlenwikddieEimveisungdecneuenGemelns 
debehoͤrden nicht gehindert, dafern nicht grade das betreffende Gemeindeamt von wesenellchem 
Elnflusse auf die Gemeindeverwaltung ist. 
6. 11. 
Bis zum Amtsaneri##e der neuen Gemeindersthe haben sämmrliche bisherige Gemeln- 
dewertreter und Gemeindebeamte ihre Gemeindeämier sorezuverwalten; wenn aber köre perlo- 
dlsche Dienstzele früher ablausen sollte, so sind ihre Srellen elnstwellen durch Reuwaßlen 
nach der bestebenden Verfassung anderweic zu bese 
Uerkundlich baben Wie dle gegenwärtige Verordnung Hochskeigenhändig vollzogen und. 
Unser Landesfürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Schloß Osterstein, am 13. Februar 1850. 
Heinrich der 69. Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
Dr. v. Bretschneider.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.