Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Sachverständige nachweist, daß das Wasser einwandfrei ist. Die Wiederholung 
dieses Nachweises kann in bestimmten, von der zuständigen Behörde festzusetzenden 
Zeitabschnitten und außerdem dann gefordert werden, wenn der Verdacht einer 
Verunreinigung vorliegt. 
r- 
Die zu verwendende Kohlensäure muß frei von gesundheirsschädigenden 
Beimengungen sein; die als Zusätze zu den Getränken benutzten Salze, Säuren usw. 
müssen rein sein und, soweit sie im Deutschen Arzueibuch vorkommen, die dort 
vorgeschriebene chemische Reinheir besitzen. Zur Herstellung von Getränken, die 
als Frucht= oder Brauselimonaden in den Verkehr gebracht werden, dürfen neben 
Wasser, Kohlensäure und Rohr= oder Rübenzucker nur natürliche Fruchtsäfte oder 
reine Fruchtsirupe (Zubereitungen aus natürlichen Fruchtsäften und Zucker) benutt 
werden. Bei der Herstellung von Getränken aus dem Safte von Zitronen, 
Orangen und anderen Früchten der Gattung Citrus ist ein Zusatz des ent- 
sprechenden natürlichen Schalenaromas zulässig. Enthalten die Getränke andere 
als die genannten Stoffe, so müssen sic als Kunsterzeugnisse gekennzeichnet werden. 
Wird die Kohlensäure von den Mineralwasseranstalten in Entwicklungs- 
apparaten aus kohlensauren Mineralien und Mineralsäuren hergestellt, so ist sie 
vor ihrer Verwendung in geeigneter Weise zu reinigen. Die verwendeten Säuren 
missen arsenfrei sein. 
* 1. 
Diejenigen Teile der Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der 
Getränke, die mit kohlensäurehaltigem Wasser in Berührung kommen, müssen 
gegen verdünnte Säuren dauernd widerstandsfähig erhalten werden, insbesondere 
dlürfen Kupfer oder dessen Legierungen nur verwendet werden, wenn sie stark 
verzinnt sind. Im ülbrigen sind die Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend 
den Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 
(Reichs-Gesetzbl. S. 273) maßgebend. 
Die Räume, in welchen die Getränke hergestellt werden, müssen hell, gut 
gelüftet und sauber gehalten sein; die Apparate milssen so aufgestellt werden, daß 
sie von allen Seiten besichtigt werden können. Zu Zwecken, welche die Fabrikation 
der in diesen Vorschriften genannten Getränke nachteilig beeinflussen können, 
dürfen die Räume nicht benutzt werden.
	        
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