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Sachverständige nachweist, daß das Wasser einwandfrei ist. Die Wiederholung
dieses Nachweises kann in bestimmten, von der zuständigen Behörde festzusetzenden
Zeitabschnitten und außerdem dann gefordert werden, wenn der Verdacht einer
Verunreinigung vorliegt.
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Die zu verwendende Kohlensäure muß frei von gesundheirsschädigenden
Beimengungen sein; die als Zusätze zu den Getränken benutzten Salze, Säuren usw.
müssen rein sein und, soweit sie im Deutschen Arzueibuch vorkommen, die dort
vorgeschriebene chemische Reinheir besitzen. Zur Herstellung von Getränken, die
als Frucht= oder Brauselimonaden in den Verkehr gebracht werden, dürfen neben
Wasser, Kohlensäure und Rohr= oder Rübenzucker nur natürliche Fruchtsäfte oder
reine Fruchtsirupe (Zubereitungen aus natürlichen Fruchtsäften und Zucker) benutt
werden. Bei der Herstellung von Getränken aus dem Safte von Zitronen,
Orangen und anderen Früchten der Gattung Citrus ist ein Zusatz des ent-
sprechenden natürlichen Schalenaromas zulässig. Enthalten die Getränke andere
als die genannten Stoffe, so müssen sic als Kunsterzeugnisse gekennzeichnet werden.
Wird die Kohlensäure von den Mineralwasseranstalten in Entwicklungs-
apparaten aus kohlensauren Mineralien und Mineralsäuren hergestellt, so ist sie
vor ihrer Verwendung in geeigneter Weise zu reinigen. Die verwendeten Säuren
missen arsenfrei sein.
* 1.
Diejenigen Teile der Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der
Getränke, die mit kohlensäurehaltigem Wasser in Berührung kommen, müssen
gegen verdünnte Säuren dauernd widerstandsfähig erhalten werden, insbesondere
dlürfen Kupfer oder dessen Legierungen nur verwendet werden, wenn sie stark
verzinnt sind. Im ülbrigen sind die Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend
den Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887
(Reichs-Gesetzbl. S. 273) maßgebend.
Die Räume, in welchen die Getränke hergestellt werden, müssen hell, gut
gelüftet und sauber gehalten sein; die Apparate milssen so aufgestellt werden, daß
sie von allen Seiten besichtigt werden können. Zu Zwecken, welche die Fabrikation
der in diesen Vorschriften genannten Getränke nachteilig beeinflussen können,
dürfen die Räume nicht benutzt werden.