Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

Die Flaschen, in denen kohlensaure Getränke abgegeben werden, müssen 
vor der Füllung gründlich gereinigt werden. Die Benutzung von an der 
Mimdung beschädigten Flaschen und von Flaschen mit schadhafter Gummidichtung 
ist untersagt. 
86. 
Alle Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der Getränke müssen 
genügend widerstandsfähig gebaut und erhalten werden. Die Festigkeit der 
Wandungen ist in sinngemäser Anwendung nach den beim Bau von Dampf- 
kesseln geltenden Grundsätzen zu beurteilen. 
Apparate, deren Widerstandsfähigkeit nicht mehr genügend ist, dürfen nicht 
im Betrieb erhalten werden. 
§ 7. 
Bei Verwendung von flüssiger Kohlensäure müssen dic benutzten eisernen 
Kohlensäureflaschen den Anforderungen der Eisenbahnverkehrsvorschriften für ver- 
flüssigte oder verdichtete Gase entsprechen. Zwischen jeder Flasche und den daran 
angeschlossenen Mischgefäßen ist ein Druckverminderungsventil oder ein Gas- 
behälter von mindestens 100 Liter Rauminhalt einzuschalten. Letzterer ist mit 
Manometer und Sicherheitsventil zu versehen. Werden Druckverminderungs- 
ventile verwendet, so muß das Mischgefäß, wenn es über zwei Liter Inhalt hat, 
mit Manometer und Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Werden mehrere Misch- 
gefäste an dieselbe Kohlensänreleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung 
eines Sicherheitsventils in der gemeinschaftlichen Leitung vor den Mischgefäßen, 
wenn die freie Durchgangsöffnung des Sicherheitsventils dem Querschnitt der 
gemeinsamen Leitung entspricht. 
Bei Verwendung von Selbstentwicklern für Kohlensäure, die unter Druck 
stehen, muß das Entwicklungsgefäß mit Manometer und Sicherheitsventil ver- 
sehen sein. Die Manometer an den Gasbehältern, Mischgefäßen und Entwicklern 
müsssen einen Kontrollflansch zur Anbringung des amtlichen Kontrollmanometers 
und einc deutliche Marke für den zulässigen höchsten Betriebsdruck des Apparats 
auf dem Zifferblatte haben. Die Dichtung der Sicherheitsventile muß unter 
Ausschluß von Weichgummi bewirkt werden. Ihre Belastung darf höchstens bis 
zu der Grenze erfolgen, daß sie bei Ueberschreitung des zulässigen höchsten 
Betriebsdrucks des Apparats anfangen abzublasen. 
An den zur Herstellung der Getränke dienenden Apparaten — bei Selbst- 
entwicklern, die unter Druck stehen, am Entwicklungsgefäße und am Mischgefäße, 
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