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Im Sinne des Viehseuchengesehes und der Ausflihrungsvorschriften des
Bundesrates dazu vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt 1912 S. 3 ff.) sind,
soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung anderes bestimmt ist,
„Landesregierung“ und „oberste Landesbehörde“
das Ministerium, Abteilung fiülr das Innere,
„höhere Polizeibehörde“
das Landratsamt,
„Polizeibehörde“
der Gemeindevorstand.
Die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes erstreckt sich zugleich auf die-
jenigen unter Art. 3 der revidierten Gemeindeordnung vom 17. Juni 1871
fallenden eximierten Besitzungen, deren Bewohner auf Grund des Gesetzes vom
20. Dezember 1883 (Gesetzsammlung Bd. XX S. 21) dem betreffenden Gemeinde-
bezirke zugewiesen worden sind.
82.
Der Gemeindevorstand hat alle polizeilichen Maßregeln zu treffen, die
nicht ansdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind; er hat alle Seuchen-
fälle dem Landratsamte anzuzeigen.
Das Landratsamt hat die Vorbeugungs= und Bekämpfungsmaßregeln der
Gemeindevorstände zu übemvachen und ist befugt, deren Amtsverrichtungen ganz
oder teilveise zu übernehmen; es hat ferner alle Anordnungen zu treffen, die
für mehr als einen Gemeindebezirk Geltung haben sollen.
§ 3.
Dem Ministerium, Abteilung für das Innere, bleibt vorbehalten
I. die Anordnung von Maßregeln zur Abwehr der Seuchen=
einschleppungen (§ 7 des Viehseuchengesetzes);
die Ernennung besonderer Beauftragter nach § 1 dieses Gesetzes
und die Abgrenzung ihrer Befugnisse;
Regelung des bei Einziehung des tierärztlichen Obergutachtens
(6 15 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes) zu beobachtenden Verfahrens
und Bestimmung darüber, ob dieses Gutachten von einem einzelnen
Sachverständigen oder von einer besonderen Kommission zu er-
statten ist;
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