Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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nach Vollzug der Handlung den Ehelenten audgehändigt werden müssen 
(. 54 des Reichoͤgesehes und §. 20 gegenwaͤrtiger Instruction), 
die Bescheinigungen über Geburtsanzeigen und angcordnete Aufgebote, welche 
auf Verlangen der Betbeiligten zum Zwecke der Taufe oder der kirch- 
lichen Verkündigung der begehrten Trauung auszustellen sind (S. 12 und 
g. 15 der Instruciion), 
die Bescheinigungen über angezeigte Sterbefälle, welche der Standeöbeamte 
auch unaufgefordert dem Anzeigenden zum Zwecke der Beerdigung mit- 
zugeben hat (§. 22 der Instruction). 
Dagegen unterliegen die beglaubigten Registerauszüge und sonstigen Zeugnisse dem 
an daß Reichsgeseh angefügten Gebührentarife. 
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F. 30. 
Die anfallenden Gebühren sind von dem die Gemeinden treffenden sachlichen Auf- 
wande in Abrechnung zu bringen, so daß blos der darüber hinausgeheude Betrag dieses 
Auswandes aus Gememdemitteln aufzubringen beziehungsweise, wenn der Standesamtsbezirk 
aus mehreren Gemeinden besteht, auf dieselben nach der Seelenzabl umzulegen ist. 
Der Standesbeamte hat am Schlusse jedes Vierteljahres 
1) ein Verzeichniß der eingegangenen Gebühren, 
2) ein Verzeichniß der enva noch rückständigen Gebühren, 
3) eine Spezifikation der gehabten Verläge 
sammt dem überschießenden Einnahmebetrage an den Gemeindevorstand des Bezirksortes ab- 
zugeben. Dem Lebtern liegt ob, mit Einziehung der Rückstände in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 20. April 1869 (Gesetzs. Bd. XVI. S. 23) vorzugehen, die Differenz zwischen den erhobenen 
Gebühren (einschließlich der eingegangenen Reste aus frühberen Quartalen) und dem erwach- 
senen sachlichen Aufwande (einschließlich der unmittelbaren Auslagen des Standesbeamten) 
auf die Gemeinekasse anzmoeisen, bezichungsweise die entsprechende Vertheilung auf die 
zum Bezirke gehörigen Gemeinden vorzunehmen. 
Nach Abgabe des Refstverzeichnisses hat der Stawesbeamte hinsichtlich der darin 
ausgeführten Posten sich jeder weitern Erhebung zu emthalten, vielmehr wegen deren Be- 
zahlung die Betheiligten eintretenden Falls an den Gemeindevorstand des Bezirksortes zu 
verweisen. 
8. 31. 
Die verwirkien Geldstrafen Fließen zur Kasse derjenigen Gemeinde, in welcher die 
Zuwiderhandelnden wohnhaft sind. Der Standesbeamte hat von jedem in seinem Geschäfts- 
bereiche vorkommenden Straffalle alöbald den betreffenden Gemeindevorstand zu benachrich-
	        
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