Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Ministerial-Bekanntmachung 
vom 23. November 1876, 
die Behandlung der Relllamationen und Berufungen bei der Klagsen- 
und glasstsizirten Einstommensteuer betresfend. 
In Bezug auf die Behandlung der Reklamationen und Bernfungen bei der 
Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer werden unter Aufhebung der §8 1 bis 6 
der Ministerialbekanntmachung vom 3. Oktober 1868 (Geses. Bd. XV, S. 347) 
nachstehende Vorschriften ertheilt: 
§ 1. 
Die Gemeindevorstände haben die nach 8 25, Abs. 1 des Gesezes vom 
22. November 1876 rechtzeitig eingegangenen Klassensteuer-Reklamationen alsbald der 
Einschäbungskommission zur Erklärung vorzulegen, das Gutachten der letztern auf der 
Reklamation selbst oder auf einem Umschlage niederzuschreiben und sodann die Abgabe 
an den Vorsitzenden des Bezirksausschusses mittels kurzer Signatur zu bewirken. 
In gleicher Weise ist von den Vorsitzenden der Bezirkskommissionen hinsichtlich 
der Reklamationen Einkommenstenerpflichtiger zu verfahren. 
52. 
Bei Erörterung der in den Reklamationen enthaltenen Angaben hat der Be- 
zirksausschuß zwar mit Sorgfalt vorzugehen und nöthigenfalls von den ihm in § 26 
Abs. 3 des gedachten Gesetes eingeräumten ausgedehnteren Befuguissen Gebrauch zu 
machen, vor Allem ist es jedoch Sache des Steuerpflichtigen, die zur Beurtheilung 
der von ihm erhobenen Beschwerdepunkte erforderlichen thatsächlichen Unterlagen voll- 
ständig herbeizuschaffen, widrigenfalls er sich selbst die Zurückweisung seiner Rekla- 
mation beizumessen haben würde. 
83. 
Die Bernfungen, welche im Interesse des Staatsfiskus von einem der Ein— 
schätungskommission beigegebenen Regiernngskommissare oder von dem Fürstlichen 
Landrathsamte eingelegt werden, sind dem Vorsitzenden der Einschähungskommission 
zu behändigen und ebenso, wie die von Letterm ausgehenden Berufungen, mit den 
Gründen für die von der Einschätzung abweichende Ansicht zu versehen. Der Vor- 
sipende der Kommission hat hiervon dem betreffenden Steuerpflichtigen sogleich Nach- 
richt zu geben mit dem Eröffnen, daß ihm binnen einer vierwöchigen, vom Tage der 
Benachrichtigung au zu rechnenden Frist die Eingabe einer Gegenerklärung freistehe. 
Nach Ablauf dieser Frist ist in Gemäßheit des oben Bemerkten (§ 1) mit Einholung
	        
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