Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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unglückter Personen ob, insofern sich dem Allen nicht bereits ein anderer Arzt unter- 
zogen hat. 
n) Der Physikus hat dahin zu wirken, daß arme Kranke nicht ohne ärztliche 
Hilfe bleiben, daß solche, denen in ihrer Bebansung die gehörige Verpflegung nicht zu Theil 
werden kann, in Hospitälern oder anderen passenden Lokalitäten aufgenommen werden und 
daß unhellbar Sieche im Fall der Bedürftigkeit entweder in milden Anstalten ein Unter- 
kommen sinden oder Unterstügung aus offentlichen Mitteln erhalten. 
o) Der Physlkus hat die Hospitäler, Armenhäuser und ähnliche Wohlthäligkeits- 
anstalten periodisch zu revidiren und die Privatkranken-, Privat. Entbindungs= und Privat- 
Irrenanstalten zu beaufsichtigen. 
8. 4. 
Als Gerichtsarzt hat der Physikus folgende Obllegenheiten: 
a) Er hat im Allgemeinen allen Anforderungen der Gerichtsbehörden 
zu gerichtsärztlichen Funktionen zu entsprechen, insbesondere hat er 
b) unter Assistenz eines Wurdarztes oder Heilgehilfen Besichtigungen um 
Leichenöffnungen, da nöthig an Ort und Sielle, 
e) bei Vergistungen, Verfälschungen, Verderbnissen von Speisen und Getränken 
unter Zuziehung eines vereideten Pharmazeuten eine chemische Untersuchung vorzunehmen, 
4) bei plöglichen Todesfällen und bei Auffindung todter Personen in Gemäßheit 
der Ministerialbekanntmachung vom 28. September 1863 zu verfahren (vergleiche jedoch §. 1). 
g. 5. 
Alljährlich spätestens bis Ende Januar hat der Physikus eine Uebersicht der in 
einem physikatsärztlichen Berufe im verflossenen Jahre geleisteten Dlenste 
bei Unserem Ministerium, Abtheilung für das Innere, einzureichen, zugleich auch etwaige 
Anträge in Bezug auf das Sanitätswesen seines Bezirks zu stellen. 
g. 6. 
Sowohl die in K. 3 f gedachten Medieinalpersonen, als alle Diejenigen, die sich 
ohne zu den Letteren zu gehören, gewerbmäßig mit der Ausübung der Heilkunde an Menschen 
beschäftigen, sind bei Strafe bis zu 30 Mark verpflichter, dem betreffenden Physikus auf 
Verlangen die demselben zu seiner Geschäftsführung erforderlichen Auskünfte zu erhhellen 
und bei allgemelnen medizinalpollzellichen Votkehrungen den Anordnungen des Phyflkus- 
nachzukommen.
	        
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