Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Soll in einzelnen Fällen die Strafverbüßung in einer anderen Strafanstalt 
stattsinden, so wird solches der Regierung des Staates, in dessen Gebiet die Anstalt 
liegt, in welcher nach diesem Vertrage die Strafe zu verbüßen sein würde, mitgetheilt. 
Nrt. 2. 
Zur Vollstreckung der Zuchthausstrafen an Männern dienen die Zucht- 
häuser zu Gräfentonna und Maßfeld. Die näheren Bestimmungen und die Unter- 
bringung der Sträflinge in der einen oder anderen dieser Anstalten bleiben besonderer 
Vereinbarung vorbehalten. 
Art. 3 
Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkannten 
Zuchthausstrafen dient das im alten Schloß Hassenberg einzurichtende Weiber- 
zuchthaus. 
Art. 4. 
Zur Vollstreckung der gegen Mänuer erkaunten Gefängnißstrafen dient das 
im bisherigen Schloß nebst Nebengebände in Ichtershausen zu errichtende Männer= 
hefängniß. 
Art. 5. 
Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkannten 
Gefängnißstrafen dient das im bisherigen Iustizamtsgebäude in Ichtershausen zu 
errichtende Weibergefängniß. 
Art. 6. 
Zur Vollstreckung der gegen jugendliche Personen männlichen und weib- 
lichen Geschlechts erkannten Gesängnißstrafen dienen zwei in gesonderten Gebänden 
in Ichtershausen einzurichtende Anstalten. 
Art. 7. 
Sollte während der Dauer des Vertragsverhältnisses die Nothwendigkeit einer 
baulichen Erweiterung oder sonstigen wesentlichen Veränderung einer der in den 
Artikeln 2 bis 6 gedachten Strafanstalten hervortreten, so einigen sich die Regierungen 
der betheiligten Staaten über die Beschaffung der hierfür erforderlichen Mittel. Als 
Maßstab für die Repartition der diesfallsigen Kosten gilt der Umfang der bis dahin 
stattgehabten durchschnittlichen Benuung der betreffenden Austalt Seitens der einzelnen 
Staaten. Dabei gelten die beiden Männerzuchthäuser zu Tonna und Maßfeld als eine 
Austalt.
	        
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