Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
für 
Reuß jüngerer Linie. 
N. 891 
Inhalt: Nolgeset, betresiend die Stenerfreiheit von Kriegerwitwen und Kriegsbeschädinten sane von 
Rentenempfännern einschließlich der Witwen von Reichs., Staats, und Gemeindebeamten 
Notgesetz 
vom 7. Dezember 1918, 
betreffend die Steuerfreiheit von Kriegerwitwen und Kriegsbeschädigten, 
sowie von Rentenempfängern einschließlich der Witwen von Reichs-, 
Staats-- und Gemeindebeamten. 
§ 1. 
Die hinterbliebenen Ehefrauen von im Kricge Gefallenen haben, soweit 
ihr jährliches Gesamteinkommen den Betrag von 2400 Mark nicht übersteigt, 
Staats= und Gemeinde-Einkommensteuern nicht zu entrichten. 
  
  
8 2. 
Die Rentenbezüge von Kriegsbeschädigten und der sonstigen Steuer- 
pflichtigen, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Renten beziehen, sowie 
auch die Rentenbezüge der Witwen von Reichs-, Staats= und Gemeindebeamten 
sind steuerfrei, soweit das gesamte Jahreseinkommen der betreffenden Steuer- 
pflichtigen 2400 Mark nicht übersteigt. 
Kriegsbeschädigte, deren sahiuches Gesamteinkommen den Betrag von 
1200 Mark nicht übersteigt, sind gänzlich steuerfrei. 
Ausgegeben am 10. Dezember 1918.
	        
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