Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
für 
Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 892. 
  
Inhalt: Notgeieb über die Berwaltungsgemeinschaft mit Neust ä. V. 
  
Notgesetz 
über die Perwaltungsgemeinschaft mit Reuß ä. L. 
Zum Zwecke der Durchführung des von den beiderseitigen Landes-, Arbeiter- 
und Soldatenräten einstimmig genehmigten Zusammenschlusses der beiden Freistaaten 
Reuß auf dem Gebiete der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege wird folgendes 
Gemeinschaftsnotgeseb gleichlautend für beide Freistaaten erlassen. 
1. 
# 
Abschnitt I. 
Ein gemeinsamer Arbeiter= und Soldatenrat als Träger der höchsten Ge- 
walt wird eingerichtet. Er besteht aus 24 Mitgliedern, von welchen je 
durch den zuständigen Arbeiter= und Soldatenrat 10 aus Reuß ä. L., 
14 aus Reuß j. L. gewählt werden. Dieser gemeinsame Rat tagt ab- 
wechselnd in Greiz und Gera. Die Mitglieder erhalten Tagegelder und 
Reisrkosten nach näherer Festsetzung des gemeinsamen Rats. 
Als Vollzugsausschuß wird ein gemeinsamer Staatsrat für beide Staaten 
eingesetzt. Er besteht aus höchstens 9 Mitgliedern, nämlich aus höchstens 
7 Mitgliedern als Minister ohne Portefeuille (3 aus Reuß ä. L., 4 aus 
Reuß j. L.), ferner aus dem ersten Mitglied und dem zweiten Mitglied 
der gemeinsamen Landesregierung als Arbeitsminister. 
Die Mitglieder des Staatsrates erhalten, soweit sie nicht als 
Staats= oder Kommunalbeamte angestellt sind, eine vom gemeinsamen 
Ausgegeben am 21. Dezember 1918.
	        
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