Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Gesetzsammlung 
Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 893. 
Inhalt: Notgesetz über eine vorläusige Regelung bezirksrechtlicher Angelegenheiten. 
  
  
Notgesetz 
über eine vorläufige Regelung bezirksrechtlicher Angelegenheiten. 
« Bis zur endgültigen Neuregelung des gesamten Bezirksrechtes durch die 
künftigen gesetzgebenden Körperschaften wird flütr das Gebiet des Freistaates 
Reuß j. L. folgendes verordnet: 
l. 
Die Bezirkstage (Bezirksverbandsgesetz vom 27. Juni 1918 — Gesetz- 
sammlung S. 57 —) sind während der Geltungsdauer dieses Notgesetzes nicht 
einzuberufen. Die ihnen ülertragenen Rechte und Pflichten werden während 
dieser Zeit durch die Bezirksräte ausgeülbt, die durch drei, vom Vollzugsausschuß 
des Arbeiter= und Soldatenrater zu wählende Mitglieder verstärkt werden. 
*#v. 
In gleicher Weise treten in allen Fällen, in denen bisher die Bezirks- 
ausschüsse zuständig waren, an ihre Stelle die verstärkten Bezirksräte (siehe § 1. 
Die Bezirksausschüsse werden aufgelöst. 
Die bei den Bezirksausschüssen bereits anhängigen Sachen werden in 
dem gegemvärtigen Stande des Verfahrens von den verstärkten Bezirksräten 
ilbernomen und erledigt. 
Ausgegeben am 30. Dezember 1916
	        
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