Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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5. Die Zinssätze der unter 1—4 gedachten Darlehn und Beleihungen setzt 
der Vollzugsausschuß des Arbeiter= und Soldatenrates fest. 
8 5. 
Werden Teile eines im Staatsgebiet belegenen land- oder forstwirtschaftlich 
genutzten Grundstücks veräußert, so kann ein Unschädlichkeitszeugnis im Falle des 
§5 50 des Ausführungsgesetzes zum B. G. B. vom 10. 8. 99 Nr. 1 und 2 auch 
dann erteilt werden, wenn der veräußerte Teil mehr als 5 vom Hundert der Fläche 
des Grundstücks beträgt. 
86. 
Die aus Anlaß dieses Gesetzes stattfindenden Geschäfte und Verhandlungen 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der grundbuchrichterlichen Tätigkeit, sind 
frei von Landesstempeln und Kosten. 
§ 7. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen weiteren Anordnungen 
werden vom Ministerium, Abteilung für das Innere, getroffen. 
Gera, den 22. Dezember 1918. 
Der Bollzugsausschuß 
des Arbeiter-- und Soldatenrates. 
Drechsler. Beyer. Böhme. Mäcker. Bab. 
M. Lang. Fr. Zink. 
Das Minisfterium. 
Frhr. von Brandenstein. 
Etd #. r 
Druck 
* 
In § 1 des Notgesetzes über die Eingemeindung mehrerer Landgemeinden in 
die Stadt Gera (Gesetzsammlung Nr. 894) muß es heißen „Schulgemeinde nicht 
Schutzgemeinde.“
	        
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