Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Gesehsammlung 
Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 912. 
Inhalt: Notverordnung, betressend Beräusierung von Gemeindevermönen. 
  
  
Notverordnung, 
betreffend Veräußerung von Gemeindevermögen. 
l I. 
Jedwede Veräußerung oder Veränderung von Gemeindevermögen aller 
Art (§ 117 der Gemeindeordnung), insbesondere auch von Gemeindeglieder- 
vermögen, bedarf bis auf weiteres der vorherigen Genehmigung des Ministeriums, 
Abteilung für das Innere. 
2. 
Soweit derartige Veräußerungen seit dem 1. Januar 1919 erfolgt sind, 
ist hiervon dem Ministerium, Abteilung füür das Innere, binnen acht Tagen 
nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anzeige zu machen. 
e 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und wird sofort wirksam. Entgegen- 
stehende Bestimmungen treten so lange außer Kraft. 
Gera, den 31. März 1919. 
Der Vollzugsausschuß. 
Drechsler. Beyer. 
Das Ministerium. 
Frhr. von Brandenstein. 
Ausgegeben am 1. April 1919. 65#
	        
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