Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

§ 2. 
Der S. D. U. V. hat in Gera eine Geschäftsstelle zu unterhalten, die 
mit mindestens zwei Ingenieuren zu besetzen und von denen der eine als Leiter 
der Geschäftsstelle zu bezeichnen ist. Der geschäftsleitende Direktor des S. D. U. V., 
dem die gleichen Befugnisse wie den Ingenieuren bei der Geschäftsstelle Gera 
zustehen, und dessen Stellvertreter sind dem Ministerium anzuzeigen. Die Ingenieure 
der Geschäftsstelle Gera bedürfen vor Beginn ihrer dienstlichen Tätigkeit der 
Bestätigung durch das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere. 
Der S. D. U. V. hat daher für jeden der von ihm in der Geschäftsstelle 
Gera angestellten Ingenieure, ehe er ihn mit amtlichen Handlungen der in § 1 
bezeichneten Art betrauen darf, die Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, 
Abteilung für das Innere, einzuholen. Die erteilte Genehmigung ist widerruflich 
und erlischt mit dem Ausscheiden der Ingenieure aus der Geschäftsstelle Gera. 
Der geschäftsleitende Direktor und gegebenenfalls dessen Stellvertreter 
haben dafür zu sorgen, daß jeder zugelassene Ingenieur seinen Fähigkeiten und 
Erfahrungen entsprechend mit amtlichen Handlungen betraut wird. 
Dem Verwaltungsrat des S. D. U. V. muß ein Kesselbesitzer aus dem 
Fürstentum Reuß j. L. als Mitglied angehören. 
83. 
Gesuche zur Genehmigung neuer oder Veränderung bestehender Dampf- 
kesselanlagen sind an die in § 1 der Ministerial-Verordnung vom 2. März 1911 
bezeichnete Behörde zu richten und zur Beschleunigung des Verfahrens bei der 
Geschäftsstelle in Gera des G. D. U. V. einzureichen, bei welcher dieselben durch 
einen nach § 2 der gegenwärtigen Verordnung ermächtigten Ingenieur gemäß 
§& 7 Absatz 1 und 2, Satz 1 der Ministerial-Verordnung vom 2. März 1911 
nach etwa erforderlicher Vervollständigung und Berichtigung zu prüfen sind. Die 
Gesuche sind nach Unterzeichnung der geprüften Anlagen mit Gutachten an die 
Fülrstliche Gewerbeinspektion weiterzugeben. 
5 4. 
In der Geschäftsstelle Gera des S. D. U. V. sind die Akten der Dampf- 
kessel für jede Anlage gesondert zu führen. Dieselben sind Eigentum des Staates. 
Die in § 7 Absatz 3 letzter Satz der Verordnung vom 2. März 1011 erwähnten 
Stücke der Beilagen und die Abschrift der Genehmigungsurkunde, die in § 11 
a. a. O. genannten zweiten Stücke der Zeugnisse über die Bauprllfung und die
	        
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