Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

98 
Anderes als kassenmäßiges Geld ist jedoch anzunehmen, wenn der 
Schuldner, der sich durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreien 
will, seiner Angabe nach die Verbindlichkeit durch Zahlung solchen Geldes er- 
füllen darf. 
In diesem Falle ist das nicht kassenmäßige Geld in kassenmäßiges um- 
zusetzen und es ist der Staat nur für den bei der Umsetzung als Reinerlös er- 
langten Betrag verhaftet. 
Dieser Reinerlüs gilt als hinterlegte Geldsumme. 
§ 11. 
Werthpapiere und sonstige Urkunden, sowie Kostbarkeiten werden unver- 
ändert venvahrt. 
Münzen und Werthzeichen können als Kostbarkeiten hinterlegt werden. 
8 12. 
Die Hinterlegungsstellen sind nicht verpflichtet: 
1. die Ausloosung oder Kündigung oder den Aufruf hinterlegter 
Werthpapiere zu überwachen; 
für die Einziehung neuer Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine 
oder der Beträge fälliger Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine 
von Amtswegen zu sorgen. 
Die Hinterlegungsstellen können jedoch auch ohne Antrag die auf hinter- 
legte Werthpapiere im Falle ihrer Ausloosung oder Kündigung entfallenen 
Zahlungen und die auf Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine hinterlegter 
Werthpapiere fälligen Beträge erheben, sowie neue Zins-, Renten= oder Gewinn= 
antheilscheine an Stelle der hinterlegten Scheine einziehen, wenn ohne diese 
Maßnahmen eine Entwerthung der Papiere zu besorgen ist. Die vereinnahmten 
Geldbeträge gehen in das Eigenthum des Staates über, werden nach § 9 verzinst 
und sind zur Sparkasse auszuleihen. 
Die Kosten hat der Hinterleger zu tragen, sie sind von der Hinterlegungs- 
stelle wie Gerichtskosten einzuziehen; vor ihrer Erstattung kann die Herandgabe 
der hinterlegten Gegenstände nicht beansprucht werden. 
# 
* 13. 
Die Annahme zur Hinterlegung, die Auszahlung hinterlegter Gelder und 
die Heransgabe von Werthpapieren und sonstigen Urkunden, sowie von Kost- 
barkeiten erfolgt auf Beschluß der Hinterlegunggstelle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.