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Anderes als kassenmäßiges Geld ist jedoch anzunehmen, wenn der
Schuldner, der sich durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreien
will, seiner Angabe nach die Verbindlichkeit durch Zahlung solchen Geldes er-
füllen darf.
In diesem Falle ist das nicht kassenmäßige Geld in kassenmäßiges um-
zusetzen und es ist der Staat nur für den bei der Umsetzung als Reinerlös er-
langten Betrag verhaftet.
Dieser Reinerlüs gilt als hinterlegte Geldsumme.
§ 11.
Werthpapiere und sonstige Urkunden, sowie Kostbarkeiten werden unver-
ändert venvahrt.
Münzen und Werthzeichen können als Kostbarkeiten hinterlegt werden.
8 12.
Die Hinterlegungsstellen sind nicht verpflichtet:
1. die Ausloosung oder Kündigung oder den Aufruf hinterlegter
Werthpapiere zu überwachen;
für die Einziehung neuer Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine
oder der Beträge fälliger Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine
von Amtswegen zu sorgen.
Die Hinterlegungsstellen können jedoch auch ohne Antrag die auf hinter-
legte Werthpapiere im Falle ihrer Ausloosung oder Kündigung entfallenen
Zahlungen und die auf Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine hinterlegter
Werthpapiere fälligen Beträge erheben, sowie neue Zins-, Renten= oder Gewinn=
antheilscheine an Stelle der hinterlegten Scheine einziehen, wenn ohne diese
Maßnahmen eine Entwerthung der Papiere zu besorgen ist. Die vereinnahmten
Geldbeträge gehen in das Eigenthum des Staates über, werden nach § 9 verzinst
und sind zur Sparkasse auszuleihen.
Die Kosten hat der Hinterleger zu tragen, sie sind von der Hinterlegungs-
stelle wie Gerichtskosten einzuziehen; vor ihrer Erstattung kann die Herandgabe
der hinterlegten Gegenstände nicht beansprucht werden.
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* 13.
Die Annahme zur Hinterlegung, die Auszahlung hinterlegter Gelder und
die Heransgabe von Werthpapieren und sonstigen Urkunden, sowie von Kost-
barkeiten erfolgt auf Beschluß der Hinterlegunggstelle.