Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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IX. 
Gesetz 
vom 10. Angust 1899 
zur Ausführung der Grundbuchordnung. 
Wir hrinrich der Mewehnte, von Gottes Gnaden Jüngerer Kinie regierender Furn Beuß. 
Graf und Herr von Vlouen. Herr m Ereh, Hrauschseid, Gera, Schleiz und Tobenstein eic. rte. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
§ I. 
Grundbuchämter sind — insoweit nicht Bergwerkseigenthum in Frage 
kommt — die Amtsgerichte. 
Wo in Gesetzen und Verordnungen, die neben dem Bürgerlichen Gesetz- 
buch in Kraft bleiben, von Grund= und Hypothekenbehörden die Rede ist, treten 
an deren Stelle die Grundbuchämter. 
§ 2. 
Die Grundbuchämter sind zuständig für die in ihrem Bezirke gelegenen 
Grundstücke. 
8§ 3B. 
Sollen mehrere in dem Bezirke verschiedener Grundbuchämter gelegene 
Grundstücke zu einem Grundstücke vereinigt werden, so ist das zuständige Grund-= 
buchamt von dem Landgerichte zu bestimmen. 
Bei staatlichen Grundstücken steht die Bestimmung dem Fürstlichen 
Ministerium zu. 
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. 
Grundbuch 
ämter. 
Zuständiges 
Grundtuch
	        
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