Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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gegraben und anderwärts hingeleitet werden. Jeder Hausbesitzer 
hat daher durch Anlegung eines Jauchenloches, oder auf andere 
Weise, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 60 Mark solchen 
Abfluß abzustellen.“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 9. August 1899. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
—i“ Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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